Bezirkshauptmannschaft Perg
Dirnbergerstraße 11 • 4320 Perg
Telefon (+43 7262) 551-0 • Fax (+43 7262) 551-267 399
E-Mail bh-pe.post@ooe.gv.at • www.bh-perg.gv.at

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Ortsfeste Behandlungsanlagen

Deponien - Zwischenlager - Abfallverbrennung (thermische Behandlung)

Deponien

Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, 
Reststoff-, Massenabfall- und Untertagedeponien nach der Deponieverordnung 2008) 
sind als IPPC-Anlagen grundsätzlich vom Landeshauptmann (Abteilung Anlagen-, 
Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung) nach dem AWG 2002 zu genehmigen. 

Für Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches 
durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden 
oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie 
unter 100 000 m3 liegt, bestehen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. 

Gefährliche Abfälle dürfen nur in Untertagedeponien eingebracht werden. Sonst ist nur die thermische Behandlung (Verbrennung) zulässig.

Zwischenlager

Die zeitweilige Lagerung von Abfällen am Gelände der Entstehung erfüllt keinen 
Tatbestand nach AWG 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde 
(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) nimmt ihre Zuständigkeit als Gewerbebehörde wahr. 

Zwischenlager für gefährliche Abfälle unter 50 t und nicht gefährliche Abfälle aus 
Betrieben die der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen werden als Abfallbehandlungsanlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde 
(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) nach der GewO 1994 
genehmigt. Eine Genehmigungspflicht nach AWG 2002 entfällt. 

Zwischenlager für gefährliche Abfälle von mehr als 50 t unterliegen als IPPC-Anlage der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 durch den Landeshauptmann

Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle, die im Rahmen einer Tätigkeit nach dem 
Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 
(EG-K 2013) anfallen, unterliegen nicht dem AWG 2002, sondern werden in den 
genannten Gesetzen gesondert geregelt. 

Abfallverbrennung (thermische Behandlung)

Grundsatz: Zuständige Behörde für das Verfahren nach dem AWG 2002 zur 
thermischen Verwertung (Verbrennung) von Abfällen – ob gefährlich oder nicht – ist der Landeshauptmann 

Ausnahme: Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. 
Zuständige Behörde für das Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde 
(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) als Gewerbebehörde. 

 

 

Weitere Informationen

Alle weiteren Informationen und Ausnahmen dazu finden Sie hier:  
§ 37 AWG 2002  bzw. unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/104378.htm 

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