Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 • 4240 Freistadt
Telefon (+43 7942) 702-0 • Fax (+43 7942) 702-262 399
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Strafverfahren

Bei einem Verstoß gegen das Verbot, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken, leitet die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein.

Die Höhe der Geldstrafen richtet sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens auch nach den im Einzelfall vorliegenden Milderungs- oder Erschwerungsgründen sowie nach den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird von der für den Tatort örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) durchgeführt. Das Verfahren kann bei wesentlicher Vereinfachung oder Beschleunigung innerhalb des selben Bundeslandes an die Wohnsitzbehörde (Hauptwohnsitz) abgetreten werden.

 

Alkoholdelikte, bei denen die Höchstgrenze im Bereich von 0,5 Promille und 0,79 Promille überschritten wird, sind auch Vormerkdelikte. Das bedeutet, dass zusätzlich zur Geldstrafe noch eine Vormerkung im Zusammenhang mit dem "Punkteführerschein" kommt.

 

Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder einer konkreten Gefährdung einer Person wird auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet. Außerdem stehen den Unfallopfern oder den Geschädigten zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadenersatzansprüche) zu. In bestimmten Fällen ist auch ein Regress durch die Haftpflichtversicherung bis zu 11.000 Euro vorgesehen. Die Rechtschutz- und die Kaskoversicherung sind überhaupt leistungsfrei. 

 

Wird der alkoholisierte Kfz-Lenker gerichtlich verurteilt, ist eine zusätzliche Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unzulässig (Doppelbestrafungsverbot), ausgenommen davon ist lediglich die Verweigerung des Alkotests.

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