Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 • 4240 Freistadt
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Landeswappen Oberöstereich

50 m und 200 m Schutzbereich von Flüssen und Bächen

Neben dem Seeuferbereich gilt der Natur- und Landschaftsschutz auch für einige andere Gewässer

Neben dem Seeuferbereich gilt der Natur- und Landschaftsschutz auch für folgende Gewässer:

  • für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen
  • für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, die in der Verordnung der Landesregierung (LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl Nr. 4/1987) namentlich angeführt sind, deren Zubringer und jene die in diese Zubringer münden. Weiters gilt dieser Schutz auch für jene Bäche, die in Seen münden.
  • für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für welche Bereich diese Voraussetzungen zutreffen.

In diesen geschützten Bereichen ist jede maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes (z. B. jede bauliche Anlage, Einfriedungen, Stege, Hütten, Zu- und Umbauten, Anschüttungen, Bachuferverbauungen etc.) und darüber hinaus im Grünland in den Naturhaushalt bewilligungspflichtig.

 

Als Eingriffe im Grünland in den Naturhaushalt gelten:

  • die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen
  • die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen
  • der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung
  • die Versiegelung des gewachsenen Bodens
  • die Anlage künstlicher Gewässer
  • die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen
  • die Rodung von Ufergehölzen
  • bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
  • die Verrohrung von Fließgewässern

Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind Vorhaben in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Weiters ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung von landesüblichen Weidezäunen und Waldschutzzäunen ausgenommen.

 

Voraussetzungen:

Eine solche Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn dabei solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Dabei können auch Bedingungen, Auflagen oder Fristen vorgeschrieben werden. Ansonsten ist der Antrag abzulehnen.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag mit Darlegung der Interessen am Vorhaben

  • Einreichplan zweifach

  • Zustimmung des Grundeigentümers

Gebühren:

  • 14,30 EUR für den Antrag
  • 3,90 EUR pro Beilage
  • von 29,00 EUR bis 654,00 EUR Verwaltungsabgabe
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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