Europaschutzgebiete:
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Flora-Fauna- Habitat (FFH)- und der Vogelschutz - Richtlinie
- Verordnung der Landesregierung
Naturschutzgebiete:
- Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen
- Verordnung der Landesregierung
Landschaftsschutzgebiete:
- Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen
- Verordnung der Landesregierung
Naturdenkmale:
- Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen
- Dazu gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.
- Bescheid der Landesregierung
Naturhöhlen:
- Naturhöhlen dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden
Zuständig: Bezirkshauptmannschaft - Als Naturdenkmal festgestellte Höhlen dürfen nicht betreten werden
Bescheid der Landesregierung - Höhlenführer-(prüfung): Landesregierung
