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Schöffen und Geschworene

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt. Seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

 

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt.
Seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. Den Geschworenen und Schöffen steht also keine Bezahlung, wohl aber  Kostenersatz (Reise- und Aufenthaltskosten, allfälliger Verdienstentgang etc.) zu.
Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung (Art. 91 B-VG) vorgesehen. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern und haben dasselbe Stimmrecht wie diese.
Sie sind wie die Richter bei Ausübung Ihres Amtes unabhängig.
 

Persönliche Voraussetzungen:


Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

  • Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen
  • die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können

  • die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen

  • die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

  • gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

 

Bestimmte im Gesetz angeführte Personen (z.B. politische Mandatare des Bundes und der Länder, Geistliche, Bedienstete der Justiz und der Exekutive, Rechtsanwälte) dürfen nicht berufen werden.

 

Befreiungsgründe:


Schließlich sind vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien:
1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (z.B. Betreuungspflichten für Angehörige, berufliche Pflichten mit häufiger Abwesenheit).

 

Auswahl der Personen – Bildung der Listen:

In den Gemeinden sind jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Die Amtshandlung ist öffentlich. Die ausgelosten Personen werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das im Gemeindeamt aufzulegen ist. Jedermann kann wegen der Eintragung von Personen, die die Voraussetzungen  für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag stellen. Das Verzeichnis mit allen Schriftstücken ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse, verständigt die ausgewählten Personen und entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. In weiterer Folge werden die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen gegen allenfalls erlassene Bescheide dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz (Landesgericht) übersendet.

Der Gerichtspräsident entscheidet über Berufungen endgültig mit Bescheid. Die Verzeichnisse der Gemeinden bilden für eine Geltungsdauer von zwei Jahren die Jahreshaupt- und Jahresergänzungsliste (nähere Umgebung des Gerichtshofes). Daraus werden die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen für jeweils ein Jahresviertel ausgelost.
Geschworene und Schöffen sind innerhalb eines Kalendervierteljahres zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen verpflichtet, dies allerdings in jedem der beiden folgenden Jahre.
Geschworene und Schöffen sind verpflichtet, Ladungen zu befolgen und an den Hauptverhandlungen und Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Sie werden durch Eid (Geschworene und Schöffen ohne Religionsbekenntnis durch Handschlag) zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben in schweren Straffällen mit zu entscheiden, dürfen sich also grundsätzlich nicht der Stimme enthalten.

 

Sonderbestimmungen gelten für Jugendstrafsachen:

Dazu holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz  Vorschläge des Landesschulrates und des mit Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Landesrates ein. Die Vorgeschlagenen „sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein“.

Rechtsgrundlage:

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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