Bezirkshauptmannschaft Freistadt
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Zeckenschutzimpfung (FSME) - Impfaktion 2024

Im Frühling 2024 werden vom Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wieder Impfungen gegen die durch Zecken übertragene Hirnhautentzündung (FSME) durchgeführt.

Geplante Impftermine

Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Sanitätsdienst):

06.03.2024 von 14:00 - 18:00 Uhr
03.04.2024 von 14:00 - 18:00 Uhr
15.05.2024 von 14:00 - 18:00 Uhr

Unterweißenbach (Volksschule):

10.04.2024 von 14:30 - 18:30 Uhr

Bad Zell (Mittelschule):

20.03.2024 von 14:30 - 18:30 Uhr
17.04.2024

von 14:30 - 18:30 Uhr

Es werden keine Termine vergeben.

Impfung

  • Die Impfung ist ab dem ersten Lebensjahr möglich.
  • Bei Ungeimpften ist eine Grundimmunisierung notwendig, die aus drei Teilimpfungen besteht (zwei Teilimpf­ungen im Abstand von ca. ein bis drei Monaten, die dritte innerhalb von fünf bis sechs Monaten nach der zweiten Teilimpfung).
  • Auffrischungsimpfungen sind alle fünf Jahre erforderlich, ab dem 60. Lebensjahr alle drei Jahre.
  • Ausnahme: nach Abschluss der Grundimmunisierung wird erstmals nach drei Jahren aufgefrischt.

Impfkosten

Personengruppen Kosten
Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 15,00 Euro
Jugendliche im 16. Lebensjahr 17,00 Euro
Personen ab dem 16. Lebensjahr 17,00 Euro

Personen, die gesetzlich krankenversichert sind und denen die Kosten nicht vom zuständigen Unfallsver­sicherungsträger (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der Bauern) ersetzt werden, erhalten vom zuständigen Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss (z.B. von der ÖGK 4,80 Euro pro Impfung).

FSME-Impfkosten-Sonderregelung für Minderjährige

Für Familien mit mehr als zwei unversorgten Kindern gilt folgende Sonderregelung:

Die Gesamtkosten der Schutzimpfung werden für das dritte und alle weiteren unversorgten Kinder dann vom Amt der Oö. Landesregierung übernommen, wenn bereits das erste und zweite Kind geimpft wurde.

Hinweis: Für diese Kinder ist jedoch bei der Impfung der Kostenersatz von 4,80 Euro bar zu bezahlen. Dieser Betrag wird aber gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung vom zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet.

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