Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
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Alimente

Grundsätzlich sind beide Eltern für den Unterhalt der Kinder zuständig. Leben die Eltern getrennt, kommt in der Regel ein Elternteil durch die Betreuung des Kindes seiner Unterhaltspflicht nach. Der andere Elternteil ist zu Geldleistungen verpflichtet.


Die Unterhaltspflicht der Eltern endet erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese kann durch eine längere Schulausbildung oder ein Studium des Unterhaltsberechtigten oft erst lange nach dem vollendeten 18. Lebensjahr eintreten.

  • Auch bei gutem Einvernehmen nicht verheirateter Eltern, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Unterhaltsregelung unbedingt zu empfehlen. Zum einen, um einem Streitfall vorzubeugen, zum anderen, damit der außerhalb lebende Elternteil auch seine steuerlichen Absetzmöglichkeiten nützen kann (Unterhaltsabsetzbetrag). Die Unterhaltsfestsetzung kann bei der Kinder- und Jugendhilfe oder beim Bezirksgericht vorgenommen werden.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt (Zahlungsunwilligkeit) kann man sich zur Hereinbringung der Ansprüche des Kindes an die Kinder- und Jugendhilfe oder das Bezirksgericht wenden.
  • Kann der Unterhalt vom Verpflichteten nicht hereingebracht werden, klärt die Kinder- und Jugendhilfe, ob die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss gegeben sind.

Weiterführende Informationen

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