Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at • www.bh-eferding.ooe.gv.at

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Abnahme und Entzug

Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Lenkberechtigung verfügen.

Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Lenkberechtigung verfügen (Führerscheinentzug).

Gründe für einen Führerscheinentzug:

  • Verlust der Verkehrszuverlässigkeit durch
    • das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem, durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand
    • erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
    • rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr
      Beispiele: Geisterfahrer, Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg, etc.
    • drei Übertretungen von "Vormerkdelikten" innerhalb von zwei Jahren.
       
  • Gesundheitliche Gründe
    • Die betroffene Person ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
       
  • Mangelnde fachliche Befähigung
    • Die betroffene Person ist fachlich nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Folgen des Führerscheinentzugs:

Die betroffene Person darf während des von der Behörde festgelegten Zeitraumes (Entzugsdauer) führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge nicht lenken. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Wiederausfolgung des abgenommenen Führerscheines bei der Behörde zu beantragen.

 

Eine Entzugsdauer von 18 Monaten oder mehr hat zur Folge, dass die Lenkberechtigung neu beantragt werden muss. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung neuerlich geprüft werden und daher die betroffene Person zumindest auch die praktische Fahrprüfung nochmals abzulegen hat.

Abnahme des Führerscheins:

Die Führerscheinabnahme ist eine vorübergehende Maßnahme, die von der Polizei erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Führerscheinentzugsgrund vorliegt. In dem anschließenden Behördenverfahren wird über den Führerscheinentzug entschieden. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (bzw. die Landespolizeidirektion) des Hauptwohnsitzes.

 

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