Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at • www.bh-eferding.ooe.gv.at

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Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen

Für diese Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.

 

Aufgrund des § 49a Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

§ 1

Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05.05.2014, VerkR01-31-2014-Mg/Bv, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und
Dienstag (Bürgertag) von 07:30 bis 17:00 Uhr

Bürgerservicestelle Eferding:
Montag und Donnerstag von 07:30 bis 12:00 Uhr und
Dienstag (Bürgertag) von 07:30 bis 17:00 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb dieser Kundenzeiten möglich.

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