Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau, mit der aufgrund des § 49a Abs 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG), Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.
Aufgrund des § 49a Abs 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018, wird verordnet:
§ 1
Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. August 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 01.10.2018, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.
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