Eine gewerbliche Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
- Produktionsbetriebe oder Werkstätten
- Verkaufslokale
- Magazine oder Lagerplätze
- Gastgewerbliche Betriebsanlagen
- Fahrbare Grillwägen, die auf bestimmten Standorten aufgestellt werden.
- Garagen oder Abstellplätze
- NEIN: Baustellen
Genehmigungspflicht:
Für die Neuerrichtung bzw. auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage besteht dann eine Genehmigungspflicht, wenn die Anlage die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen theoretisch beeinträchtigen kann.
Diese Schutzinteressen sind zum Beispiel:
- Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. fremden Eigentums oder fremder dinglicher Rechte
- Belästigung der Nachbarn durch Immissionen (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung,...)
- Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
- nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern
Genehmigungspflicht besteht:
Ist daher eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dazu können die in Zusammenarbeit von Land Oberösterreich und WKO Oberösterreich erstellten Formblätter verwendet werden (siehe Link unten). Angemerkt wird, dass vor Rechtskraft des Bescheides – also der Betriebsanlagengenehmigung – nur unter den engen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 GewO 1994 mit der Errichtung bzw. dem Betrieb begonnen werden darf.
Genehmigungspflicht besteht nicht:
Wenn hingegen von der gewerblichen Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung ausgehen können, ist auch keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich (etwa: reiner Bürobetrieb). Mit Verordnung können Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist. Aktuell wurden zwei derartige Genehmigungsfreistellungsverordnungen erlassen (siehe Link unten).
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht, empfehlen wir, im Vorfeld eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage:
Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage können entweder genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig oder anzeigefrei sein. Eine detaillierte Information findet sich unter nachstehendem Link:
Weiterführende Informationen:
„Betriebsanlagen-Kompass" - Orientierung und Vorbereitung vor dem Behördenverfahren
Von einer Geschäftsidee bis zu einer dafür nötigen Betriebsanlage sind somit viele Überlegungen und rechtliche Schritte nötig.
Nachstehender Betriebsanlagen-Kompass soll bei der Umsetzung eines Projekts unterstützen, sodass dieses möglichst schnell in die Tat umgesetzt werden kann.
Business Upper Austria – Oö. Wirtschaftsagentur GmbH und Wirtschaftskammer OÖ stehen für Beratungsgespräche ab einer Geschäftsidee bis zum Behördenverfahren gerne zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
- Betriebsanlagen-Kompass .
- Business Upper Austria - Oö. Wirtschaftsagentur GmbH .
- Wirtschaftskammer OÖ .
Betriebsanlagensprechtage
Dieses für (angehende) Unternehmer/innen gebotene Service soll dazu dienen, im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Betrieb von gewerblichen Anlagen auftretenden Fragen und Problemen zu klären und eine entsprechende Beratung durchzuführen. Dazu stehen eine Behördenvertreterin/ein Behördenvertreter, der/die gewerbetechnische Amtssachverständige und eine Vertreterin/ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz zur Verfügung.
Um einen reibungslosen Ablauf der Beratungstage zu gewährleisten und längere Wartezeiten zu vermeiden, ist jedenfalls eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich (Anlagenabteilung, Tel.-Nr.:(+43 732) 694 14-66501).
Die Sprechtage finden jeden Montag statt, außer der Montag fällt auf einen Zwickeltag oder einen Feiertag.
Betriebsanlagen-Coaching
Unterstützung bei der Erstellung konkreter Einreichunterlagen für Behördenverfahren
Der rasche Erhalt einer Betriebsanlagengenehmigung ist ein wichtiger Standortfaktor. Speziell geschulte Experten/innen unterstützen Betriebe bei der Erstellung der konkreten Einreichunterlagen für Behördenverfahren und bei Behördengängen.
Die WKO Oberösterreich und das Wirtschaftsressort des Landes OÖ fördern Klein- und Mittelbetriebe, die externe Fachleute als Betriebsanlagen-Coaches im Genehmigungsverfahren beiziehen.
Link zur geförderten Beratung des Betriebsanlagen-Coachings:
Weiterführende Informationen:
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Betriebsanlagengenehmigung von A-Z
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Leitfaden für Praktiker
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Informationen zur Industrieemissionsrichtlinie und zu IPPC-Anlagen
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Link zu IPPC Austria
- Gewerbeordnung 1994 .
- 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung .
Förderungsinformationen:
Allfällige Förderungen rund um das Thema Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Weiterführende Informationen
- Busniss Upper Austria - Oö. Wirtschaftsagentur GmbH .
-
Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
.
(Mein OÖ Portal)
Hinweis betreffend Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 77, 77a, 81, 353, 353a, 353b, 356, 356a bis e, 359, 359b der Gewerbeordnung 1994.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 und der beiden Genehmigungsfreistellungsverordnungen finden Sie unter folgenden Links:
- Gewerbeordnung 1994 .
- Genehmigungsfreistellungsverordnung .
- 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung .
Die Formblätter bzw. Muster-Einreichformulare für die Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung sind unter den Folgenden Links abrufbar:
