Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at • www.bh-eferding.ooe.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Werbeeinrichtungen

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in bestimmten Fällen zulässig.

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:

  • im Bauland

  • auf Verkehrsflächen

  • im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften

  • im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften

  • entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand

  • entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen

  • gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen

  • Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von 8 Wochen vor und bis 2 Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit

  • Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit

  • ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dergleichen) innerhalb von 4 Wochen vor bis 2 Wochen nach der Veranstaltung

  • Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen

  • Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen

  • Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992

Außer dem Punkt "im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften" ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

 

Die angeführten Bestimmungen gelten nicht für:

  • Gebiete, die von den Bestimmungen des 500 m Seeuferschutzbereiches, des 200 m Schutzbereiches von Donau, Inn und Salzach und des 50 m Schutzbereiches von Flüssen und Bächen erfasst sind

  • Naturdenkmale

  • Naturschutzgebiete

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