Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
Neben dem Seeuferbereich gilt der Natur- und Landschaftsschutz auch für einige andere Gewässer, und zwar
- für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen
 - für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, die in der Verordnung der Landesregierung namentlich angeführt sind, deren Zubringer und jene die in diese Zubringer münden.
 - für jene Bäche, die in Seen münden
 
Welche Flüsse und Bäche gemeint sind, können Sie der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 26/2017, entnehmen (siehe dazu die unten angeführten Links).
Voraussetzungen (§ 14 Oö. NSchG 2001):
Eine Bewilligung der Behörde (erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen) wird erteilt, wenn das beantragte Vorhaben nicht
- den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Tier- oder Pilzarten in einer Weise schädigt,
 - den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt,
 - das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft
 
oder
- wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
 
Benötigte Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
 - Zustimmungserklärung der(s) Grundeigentümer(s), wenn das Grundstück nicht Eigentum der antragstellenden Person / des antragstellenden Unternehmens ist
 - Lageplan auf der Grundlage der Katastermappe
 - Detailpläne
 - Geländeschnitt (Niveau vor und Niveau nach der Maßnahme)
 - Technischer Bericht
 - Fotos des betroffenen Geländes
 
Gebühren:
- 21,00 Euro für den Antrag
 - 6,00 Euro pro Beilage
 - Verwaltungsabgabe
 - eventuell Kommissionsgebühr
 
Weiterführende Informationen
