Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
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Neuerungen und Änderungen in der Straßenverkehrsordnung

Neuerungen für Radfahrer

1. Helmpflicht für Kinder

Kinder unter 12 Jahren müssen beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf dem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen.

  • Wann liegt bestimmungsgemäßer Gebrauch vor?

Das Kind muss den Helm so am Kopf befestigt tragen, dass dieser im Falle eines Sturzes oder Zusammenstoßes geeignet ist, die Verletzungsgefahr zu reduzieren.

Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch ist zum Beispiel:

Anschnallen des Helms am Oberarm,
Tragen am Hals,
aber auch: am Kopf aufgesetzter Sturzhelm ohne verriegelten oder mit zu lang eingestelltem Verschlussmechanismus.

  • Was ist ein Sturzhelm?

Radfahrhelme, aber auch andere Helme, die als tauglicher Kopfschutz angesehen werden können (z.B. Skihelme).

2. Radfahrerüberfahrten

Bisher durften Radfahrer eine Radfahrerüberfahrt nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10km/h befahren.

Nunmehr darf die Annäherungsgeschwindigkeit an die Radfahrerüberfahrt nicht mehr als 10 km/hbetragen.

Gleichgeblieben ist: Das Befahren der Radfahrerüberfahrt darf nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend erfolgen. Auf der Überfahrt selbst gilt nunmehr keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr.

Gelbe Linien

Um den Schilderwald einzudämmen können nun Halte- und Parkverbote durch gelbe Linien gekennzeichnet werden, die am Fahrbahnrad (außerhalb einer eventuell vorhandenen weißen Randlinie; bei Vorhandensein eines Gehsteiges auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 30 cm zum Fahrbahnrand) anzubringen sind.

Nicht unterbrochene gelbe Linien am Fahrbahnrand bedeuten ein Halte- und Parkverbot.

Unterbrochene gelbe Linien am Fahrbahnrand bedeuten ein Parkverbot.

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