Bezirkshauptmannschaft Perg
Dirnbergerstraße 11 • 4320 Perg
Telefon (+43 7262) 551-0 • Fax (+43 7262) 551-267 399
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Neuaufforstungen

Allgemein werden Neuaufforstungen nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz den Gemeinden angezeigt.

Allgemein werden Neuaufforstungen nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz den Gemeinden angezeigt. In weiterer Folge ergeht dann eine Verständigung an die Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft für statistische Zwecke, welche wiederum die Bestimmungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ( NSchG 2001) prüft.

Da geplante bzw. bereits durchgeführte Neuaufforstungsflächen oftmals im Widerspruch zum Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 stehen, gilt es, nachstehende Bestimmungen zu beachten, um Verfahren auf Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes hintan zu halten:

 

Neuaufforstungen

  • in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen (§ 5 Abs. 18 OÖ NSchG)
  • im 50-m-Uferschutzbereich von Flüssen und Bächen
  • im 200-m-Uferschutzbereich der Donau (§ 10 Abs. 1 OÖ NSchG)

bedürfen einer Bewilligung/Feststellung durch die Bezirkshauptmannschaft.

 

Sollten Neuaufforstungen in diesen Bereichen geplant sein, wird dringend angeraten, mit dem naturschutzfachlichen Dienst der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufzunehmen.

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