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Neuerungen im österreichischen Waffengesetz

Bereits im November 2025 traten neue Bestimmungen zum Erwerb und Besitz von Waffen in Kraft. Mit 28. April 2026 folgte eine zweite Phase dieser Änderungen. Ziel ist mehr Sicherheit und ein besserer Informationsaustausch zwischen Behörden.

Behördenaustausch
Waffenbehörden dürfen künftig Stellungsergebnisse des Bundesheeres einsehen, welche in das psychologische Gutachten zur Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit miteinfließen.

 

Höhere Altersgrenzen
Künftig dürfen Waffen der Kategorie B (z. B. Pistolen) erst ab 25 Jahren und Waffen der Kategorie C (z. B. Gewehre) ab 21 Jahren besessen werden. Unabhängig davon ist für beide Kategorien ein behördliches waffenrechtliches Dokument erforderlich. Ausnahmen gelten etwa für Jäger, Sportschützen sowie für Personen, die bereits seit über zwei Jahren eine Kategorie-C-Waffe besitzen.

 

Befristete waffenrechtliche Dokumente
Waffenbesitzkarten und Waffenpässe werden zunächst nur für fünf Jahre ausgestellt. Erst nach einer erneuten Überprüfung – einschließlich eines weiteren psychologischen Gutachtens – ist eine unbefristete Ausstellung möglich. Die Gutachten sind nun umfangreicher. Personen, die seit dem 1. Juni 2025 ein solches Dokument erhalten haben, müssen bei der nächsten Verlässlichkeitsprüfung ein ergänzendes Gutachten vorlegen. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa für Inhaber einer gültigen Jagdkarte.

 

Verlängerte Wartefrist
Die sogenannte Abkühlphase beim Waffenkauf wurde bereits im November 2025 von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert. Diese Frist gilt für jeden erstmaligen Erwerb einer Kategorie, auch für Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Ausgenommen sind nur Personen mit Waffenpass oder solche, die nachweisen, dass die Waffe ins Ausland verbracht wird.

 

Strengere Regeln beim Verleihen von Waffen
Das Verleihen oder Borgen von Waffen ist nun genauer geregelt:

  • Bis zu drei Werktage: schriftliche Dokumentation erforderlich
  • Länger als drei Werktage: unverzügliche Meldung an die Behörde

Damit soll jederzeit nachvollziehbar sein, wer eine Waffe aktuell besitzt.

 

Privatverkäufe nur über Händler
Der Verkauf zwischen Privatpersonen darf nur noch über einen Waffenhändler abgewickelt werden. Dieser überprüft Identität, Berechtigung und Wartefrist und übernimmt auch die Eintragung ins Zentrale Waffenregister. Bei einem erstmaligen Erwerb bleibt die Waffe während der vierwöchigen Wartefrist beim Händler.

 

Neue Definition wesentlicher Teile
Neben bisher erfassten Teilen gelten nun auch Griffstücke und Ersatzschäfte von Langwaffen als wesentliche Teile. Diese müssen registriert werden. Noch nicht erfasste Teile sind innerhalb eines Jahres nachzumelden.

 

Erhöhter Strafrahmen
Die Strafbestimmungen wurden verschärft: Unerlaubter Besitz von Waffen oder Munition wird nun mit mindestens 900 Euro Geldstrafe geahndet.

 

Fristen und Übergangsregelungen

  • Wesentliche Teile müssen spätestens bis 28.04.2027 registriert werden.
  • Personen unter 21 Jahren (ohne Jagdkarte), die bereits eine Kategorie-C-Waffe besitzen, müssen bis 28.04.2028 eine Bewilligung beantragen.
  • Wer über 21 ist oder eine Jagdkarte besitzt und die Waffe seit mehr als zwei Jahren registriert hat, benötigt kein zusätzliches Dokument.
  • Personen, die seit 1. Juni 2025 eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass erhalten haben, müssen bei der nächsten Überprüfung ein ergänzendes psychologisches Gutachten vorlegen.

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Kundenzeiten möglich.

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