Bereits am 1. November 2025 sind neue Regelungen im Hinblick auf den Erwerb und Besitz von Waffen in Kraft getreten. Mit 28. April 2026 ist die zweite Phase der Neuregelungen in Kraft getreten.
Anhebung der Altersgrenzen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
Der Besitz von Waffen der Kategorie B (z.B. Pistole) ist zukünftig nur Personen ab 25 Jahren und der Besitz von Waffen der Kategorie C (z.B. Büchse) nur Personen ab 21 Jahren erlaubt. Jedenfalls muss ein waffenrechtliches Dokument für den Besitz von Waffen (egal ob Kategorie B oder C) bei der Behörde beantragt werden. Für bestimmte Personengruppen gibt es jedoch Ausnahmen, so z.B. für Jäger, Sportschützen und Personen, die bereits vor mehr als zwei Jahren eine Waffe der Kategorie C erworben haben.
Befristung der Waffendokumente
Waffenbesitzkarten und Waffenpässe werden zukünftig befristet auf fünf Jahre erteilt und können erst danach, nach einer neuerlichen Überprüfung (u.a. Vorlage eines zweiten psychologischen Gutachtens) unbefristet ausgestellt werden. Die für die waffenrechtlichen Dokumente erforderlichen psychologischen Gutachten werden ab sofort umfassender und weiters müssen Personen, denen seit dem 1. Juni 2025 eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass ausgestellt wurde, im Zuge der nächsten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung ein neuerliches psychologisches Gutachten vorlegen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung gibt es z.B. für Inhaber einer gültigen Jagdkarte.
Wartefrist beim Waffenankauf
Die sogenannte „Abkühlphase“ bzw. „Wartefrist“ beim Erwerb einer Schusswaffe wurde bereits mit November 2025 von bisher drei Werktagen auf vier Wochen erstreckt. Die Wartefrist von vier Wochen gilt für jeden Ersterwerb einer Kategorie und auch für Personen mit einer Jagdkarte oder Waffenbesitzkarte. Ausgenommen von der Wartefrist sind lediglich Personen, die einen Waffenpass haben oder den Nachweis erbringen, dass die Waffe ins Ausland verbracht wird.
Ausleihen oder Borgen von Waffen
Zu beachten gilt weiters, dass das Ausleihen oder Borgen von Waffen (ohne Eigentumserwerb) zukünftig strengen Regeln unterworfen ist. Ab 28. April muss:
- eine Überlassung einer Waffe der Kategorie B oder C bis zu drei Werktagen zwischen Überlasser und Übernehmer schriftlich dokumentiert werden;
- eine Überlassung einer Waffe der Kategorie B von mehr als drei Werktagen der Behörde unverzüglich angezeigt werden;
Ziel der Bestimmung ist es, dass jederzeit nachvollziehbar ist, bei welcher Person die Waffe tatsächlich ist.
Verkauf von Waffen zwischen Privatpersonen
Der Verkauf von Waffen zwischen Privatpersonen muss ab sofort beim Waffenhändler erfolgen. Der Waffenhändler überprüft die Identität, die Berechtigung und die Wartefrist und die Registrierung erfolgt im Zentralen Waffenregister ebenfalls durch den Händler. Sollte es sich um einen Ersterwerb der jeweiligen Kategorie handeln, muss die Waffe beim Waffenhändler für die vierwöchige Wartefrist verbleiben.
Wesentliche Teile von Schusswaffen
Bisher galt nur ein „gasdruckbelastetes“ Waffenteil als wesentliches Teil – zukünftig gelten auch Griffstücke oder Ersatzschäfte für Langwaffen als wesentliche Teile und müssen im Zentralen Waffenregister registriert werden. Innerhalb eines Jahres müssen noch nicht registrierte wesentliche Teile nachregistriert werden.
Waffenüberprüfungen
Im Zuge der regelmäßigen waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfungen durch die Polizei wird von der Behörde nunmehr auch die Überprüfung von Waffen der Kategorie C angeordnet.
Verschärfte Strafbestimmungen
Insbesondere wird auch auf die nunmehr geltenden wesentlich strengeren Strafbestimmungen hingewiesen. Verwaltungsübertretungen nach dem Waffengesetz werden in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe von mindestens 900 Euro geahndet.
Wichtige Fristen / Übergangsregeln
- Die Registrierung wesentlicher Teile (z.B. zusätzliches Griffstück oder Verschluss) muss bis längstens 28.04.2027 – je nach Kategorie bei der Behörde oder beim Waffenhändler – erfolgen.
- Personen, die bereits eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen und über keine gültige Jagdkarte verfügen, müssen bei der Behörde bis längstens 28.04.2028 eine waffenrechtliche Bewilligung beantragen.
- Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen und eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren registriert haben, müssen kein waffenrechtliches Dokument beantragen.
- Personen, die seit 01.06.2025 eine waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte und/oder Waffenpass) erhalten haben, müssen anlässlich der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein neuerliches psychologisches Gutachten beibringen.
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