Aufgrund der aktuellen Geflügelpest-Situation wurden in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN 2025/39) mit der Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes Gebiete mit erhöhtem bzw. stark erhöhtem Risiko definiert.
Für Oberösterreich wurden gemäß § 1 B in der Anlage der genannten Kundmachung Gebiete mit stark erhöhtem Risiko festgelegt (siehe Liste „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“).
Alle anderen Bezirke bzw. Magistrate sind – wie ganz Österreich – bereits seit 03.11.2025 als Gebiet mit erhöhtem Risiko definiert.
In den Risikogebieten sind Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Vogelgesundheitsverordnung (VGV) einzuhalten.
In Gebieten mit stark erhöhtem Risiko gilt die Stallpflicht für Geflügel. Ausnahmen von der Stallpflicht gibt es für Haltungen mit insgesamt weniger als 50 Stück Geflügel sofern die Biosicherheitsmaßnahmen bzw. Auflagen gemäß § 8 Abs. 2 VGV eingehalten werden.
Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen mit Vögeln durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
Weiterführende Informationen
- Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes .
- Information zur Geflügelhaltung in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko .
- Information zur Geflügelhaltung in Gebieten mit STARK erhöhtem Geflügelpest-Risiko .
- Formular zur Haltung von Geflügel und Vögel .
- Gebiete mit stark erhöhtem Risiko .
- Kundmachung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten .

