Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
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Fischereischutzorgan (§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 28 Oö. Fischereigesetz)

Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit der Funktion eines Fischereischutzorganes beantragen.

Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit der Funktion eines Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter auch die Betrauung der eigenen Person als Fischereischutzorgan bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereischutzorgan tätig sein soll.

Darüber hinaus können auch mehrere Bewirtschafter gemeinsam eine Person für mehrere Fischwässer oder der Fischereirevierausschuss im Interesse des Schutzes der Fischerei geeignete Personen für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers bestellen und ihre Betrauung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Oö. Landesregierung zu erfolgen.

Der Vorstand des Oö. Landesfischereiverbandes kann für sämtliche Fischwässer im Land geeignete Personen als Fischereischutzorgan bestellen und bei der Oö. Landesregierung deren Betrauung beantragen.

 

Voraussetzung für die Bestellung und Betrauung:

  • Vollendung des 19. Lebensjahres

  • Besitz der Fischerkarte

  • erfolgreiche Ablegung der Fischereischutzprüfung

  • geistige, körperliche und charakterliche Eignung für die Ausübung des Fischereischutzdienstes

  • Vertrauenswürdigkeit

    Benötigte Unterlagen

    • Antrag der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters
    • 2 Passbilder
    • Zeugnis über die bestandene Fischereischutzprüfung

    Kosten

    14,30 Euro Stempelgebühren für den Antrag

    14,30 Euro Stempelgebühren für den Ausweis

     

    Fischereischutzprüfung


    Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

    Nähere Informationen über Termine und Voraussetzungen für die Zulassung zur Fischereischutzprüfung erhalten Sie beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft.

     

    Rechtliche Grundlage

    Oö. Fischereigesetz

     

     

    Weiterführende Informationen

    Kundenzeiten:
    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr

    Bezirkshauptmannschaft Rohrbach • Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
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