Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
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Landeswappen Oberöstereich

200 m Schutzbereich

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

Neben dem Seeuferbereich gilt der Natur- und Landschaftsschutz auch für einige andere Gewässer, und zwar

  • für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen
  • für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, die in der Verordnung der Landesregierung namentlich angeführt sind, deren Zubringer und jene die in diese Zubringer münden.
  • für jene Bäche, die in Seen münden

Welche Flüsse und Bäche gemeint sind, können Sie der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 26/2017, entnehmen (siehe dazu die unten angeführten Links).

 

Voraussetzungen (§ 14 Oö. NSchG 2001):

Eine Bewilligung der Behörde (erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen) wird erteilt, wenn das beantragte Vorhaben nicht

  • den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Tier- oder Pilzarten in einer Weise schädigt,
  • den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt,
  • das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft

oder

  • wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Benötigte Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Zustimmungserklärung der(s) Grundeigentümer(s), wenn das Grundstück nicht Eigentum der antragstellenden Person / des antragstellenden Unternehmens ist
  • Lageplan auf der Grundlage der Katastermappe
  • Detailpläne
  • Geländeschnitt (Niveau vor und Niveau nach der Maßnahme)
  • Technischer Bericht
  • Fotos des betroffenen Geländes

 

Gebühren:

  • 21,00 Euro für den Antrag
  • 6,00 Euro pro Beilage
  • Verwaltungsabgabe
  • eventuell Kommissionsgebühr

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Kundenzeiten möglich.

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