Die Gewerbeordnung regelt in den §§ 365m – 365z Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 („4. Geldwäsche-RL“).
Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:
- Handelsgewerbetreibende und Versteigerinnen und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000,-- Euro
- Bürodienstleisterinnen und Bürodienstleister, die Tätigkeiten gem. § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO ausüben
- Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater, die Tätigkeiten gem. § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO ausüben
- Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsagentinnen bzw. Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler
Risikobewertung
Alle betroffenen Gewerbetreibenden müssen gem. § 365n1 GewO 1994 eine Risikobewertung erstellen. Dabei ist zu beurteilen, ob
- die Kundinnen und Kunden,
- die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
- die erzeugten beziehungsweise vertriebenen Produkte,
- die angebotenen Dienstleistungen,
- die durchgeführten Transaktionen oder
- die verwendeten Vertriebskanäle
ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten. Vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, den Bundesländern und der Wirtschaftskammer Österreich wurden Risikoerhebungsbögen samt Ausfüllhilfe (siehe Downloads) ausgearbeitet.
Meldepflichten
Gem. § 365t GewO 1994 müssen alle verdächtigten Transaktionen – einschließlich versuchter – an die Geldwäschemeldestelle gemeldet werden.
Verdachtsmeldungen können direkt an die Geldwäschemeldestelle (E-Mail: A-FIU@bmi.gv.at) erstattet werden.
Weitere Verpflichtungen
Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über allfällige Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schulen und über Strategien und Maßnahmen informieren.
Zudem bestehen – je nach Kundenkreis – vereinfachte und verstärkte (zB. bei politisch exponierten Personen) Sorgfaltspflichten. Kern dieser Sorgfaltspflichten ist neben der Prüfung und Bewertung des Geschäftszwecks sowie der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität.
Zuständige Behörde
Die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m – 365z einschließlich der Sanktionierung gem. § 366b GewO 1994 von Verstößen gegen diese Bestimmungen obliegt der Gewerbebehörde.
In Oberösterreich werden diese Aufgaben für alle Bezirkshauptmannschaften (nicht Magistrate) zentral von der Bezirkshauptmannschaft Perg in der dortigen Abteilung II für alle 15 politische Bezirke (nicht Statutarstädte) wahrgenommen.
Kontaktdaten
Bezirkshauptmannschaft Perg
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
4320 Perg • Dirnbergerstraße 11
Tel.: (+43 7262) 551 - 67426
Fax: (+43 7262) 551 - 267 399
E-Mail: gwtf.bh-pe.post@ooe.gv.at
Internet: www.bh-perg.gv.at
Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
Möglichkeit zur Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung (§ 365m1 Abs. 9 und 10 GewO)
Wenn Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, Kundin bzw. Kunde oder als andere Person Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 365m – 365z1 GewO bzw. gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide direkt an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) melden möchten, verwenden Sie nachstehendes Meldeformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter (+43 7262) 551 - 67426.
Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Von der Behörde sind nach § 366b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 rechtskräftige Entscheidungen zu veröffentlichen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt werden. Es sind jedenfalls Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntzumachen.
Derzeit liegen keine derartigen Entscheidungen vor.
Weiterführende Informationen
- 5. Geldwäsche-Richtlinie der EU, Richtlinie (EU) 2018/843) vom 30. Mai 2018 .
- Geldwäschemeldestelle .
- Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort .
- BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis .
- WKO .
- Register der wirtschaftlichen Eigentümer (BMF) .
Downloads
Risikoerhebungsbögen
- Bürodienstleisterinnen und Bürodienstleister .
- Handelsgewerbetreibende inklusive Versteigerinnen und Versteigerer .
- Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler .
- Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater .
- Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsagentinnen bzw. Versicherungsmakler und Versicherungsagenten .