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Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen

Für diese Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. August 2018, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.

Aufgrund des § 49a Abs.1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

§ 1

Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. VerkR96-14-2012-Hin, vom 29. April 2014, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.

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