Bezirkshauptmannschaft Braunau
Hammersteinplatz 1 • 5280 Braunau am Inn
Telefon (+43 77 22) 803-0 • Fax (+43 732) 77 20 260399
E-Mail bh-br.post@ooe.gv.at • www.bh-braunau.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Kastration von Katzen

Meine Katze darf ins Freie - worauf muss ich achten?

Viele Tierbesitzer möchten ihren Katzen ermöglichen, dass sie im Freien die Gegend erkunden können. Bei regelmäßigem Freilauf für Katzen sind allerdings die tierschutzrechtlichen Regelungen, die in ganz Österreich gelten, zu beachten. Diese besagen, dass Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie von einem Tierarzt kastriert werden müssen, sofern sie nicht zur Zucht verwendet werden. Das gilt ausnahmslos für alle in Österreich gehaltenen Katzen.

Diese verpflichtende Kastration von Katzen verhindert eine ungewollte Vermehrung. Zudem hat sie auch viele Vorteile für die Gesundheit und das Verhalten der Tiere (z.B. geringeres Risiko für hormonell bedingte Erkrankungen wie Gesäugetumore oder Zysten, weniger übelriechendes Markieren oder weniger Herumstreunen).

In Österreich leben viele verwilderte ehemalige Hauskatzen, die nicht kastriert wurden und entlaufen sind. Diese Streunerkatzen vermehren sich unkontrolliert, wodurch viel Tierleid entsteht. Nur durch eine konsequente Kastration von Katzen kann verhindert werden, dass neue Katzen zur bestehenden Streunerkatzen-Population hinzukommen. Die Kastration der eigenen Katzen ist somit auch ein wichtiger Beitrag jedes einzelnen Katzenhalters zur Lösung der Streunerkatzenproblematik und zu einem aktiven Tierschutz.


Kastriert werden müssen Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie nur dann nicht, wenn diese zur Zucht eingesetzt werden.

Mit der Zucht von Katzen sind jedoch einige Verpflichtungen verbunden: Vor dem Beginn muss diese bei der Bezirkshauptmannschaft/Magistrat gemeldet werden und ist bei größeren Zuchten sogar bewilligungspflichtig. Zudem müssen alle weiblichen als auch männlichen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, mit einem Microchip durch einen Tierarzt gekennzeichnet und innerhalb eines Monates nach der Kennzeichnung in der amtlichen Heimtierdatenbank registriert werden. Die Kennzeichnung und Registrierung bereits gehaltener Zuchtkatzen muss übrigens bis längstens 31. Dezember 2018 erfolgen.
Eine Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt dann vor, wenn die Fortpflanzung durch den Halter bewusst ermöglicht oder aber auch nicht verhindert wird. - Selbst dann, wenn die für das Decken eingesetzten männlichen Tiere unbekannt sind, wie das bei freilaufenden Katzen vorkommt.


Zusammenfassend kann man also sagen: Bei regelmäßigen Freigang müssen Katzen kastriert werden. Ausgenommen davon ist einzig die Zucht von Katzen, für die es jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen gilt.

Bezirkshauptmannschaft Braunau • Hammersteinplatz 1 • 5280 Braunau am Inn
Telefon (+43 77 22) 803-0 • Fax (+43 732) 77 20 260399E-Mail bh-br.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich