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Hinweise zu Feuerwerken

Auch dieses Jahr ist zum Jahreswechsel wieder verstärkt mit Feuerwerken zu
rechnen. Damit es aber im Nachhinein nicht zu bösen Überraschungen kommt,
gibt es hier einige Hinweise.

Besitz, Inverkehrbringen und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen wie auch das Böllerschießen sind im Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt. Es gibt vier Kategorien: F (für Unterhaltungszwecke), T (für Theater und Bühne), P (sonstige/technische Zwecke) und S (lose pyrotechnische Sätze)

Feuerwerkskörper fallen in die Kategorie F. Diese Kategorie teilt sich nach Gefährlichkeit und erforderlichen Fachkenntnissen in vier (Unter-)Kategorien:

F 1 Produkte mit sehr geringer Gefahr z.B. Knallbonbons, Wunderkerzen, Tischfeuerwerke, Minikracher, Feuerwerksscherzartikel. Diese können ohne Bewilligung ab 12 Jahren erworben werden.

F 2 Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr wie Silvesterraketen, Fontänen („Vulkane“) oder Feuerräder. Sie dürfen ab 16 Jahren erworben werden. Eine Verwendung im Ortsgebiet ist aber nur mit Ausnahmeverordnung des Bürgermeisters zulässig.

F3 Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährden, wie stärkere Silvesterraketen. Diese dürfen erst ab 18 Jahren mit einem F3-Pyrotechnikausweis und einer behördlichen Bewilligung erworben werden.

F4 Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährden und nur für „Profis“ vorgesehen sind. Auch hier ist der Erwerb erst ab 18 Jahren mit einem F4-Pyrotechnikausweis und einer behördlichen Bewilligung möglich.

Wichtig ist, dass am Gegenstand selbst oder an der Verpackung das CE-Kennzeichen und eine 10-stellige Registernummer vorhanden ist. Für Produkte aus Deutschland gilt bis zum Ende der Übergangszeit 2017 auch eine BAM-Nummer (Pyrotechnik-Zulassungszeichen in Deutschland).

Weiters müssen in deutscher Sprache richtig, lesbar und dauerhaft folgende Angaben sichtbar sein:

  • Name und Adresse des EU-Herstellers oder EU-Importeurs
  • Name und Typ des Gegenstandes
  • Altersgrenze
  • Kategorie, Gebrauchsanweisungen
  • Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
  • Mindestsicherheitsabstand

Diese Anforderungen sind insbesondere für Pyrotechnik zu beachten, die im Ausland gekauft wurden. Derartige Produkte entsprechen oft nicht den Qualitätsanforderungen und Zulassungskriterien. Wesentlich sicherer ist ein Kauf im österreichischen Fachhandel.

Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen bis 3600 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen geahndet und die Pyrotechnikartikel beschlagnahmt und für verfallen erklärt.

Doch selbst bei zulässiger Verwendung ist auf die richtige Handhabung zu achten. Jedes Jahr werden etwa 600 Menschen bei Unfällen mit Böllern, Pyrotechnikprodukten und Eigenbau-Feuerwerken verletzt. Wesentlich ist das Lesen und strikte Einhalten der Gebrauchsanweisung. An Feuerwerkskörpern darf weder manipuliert oder herumgebastelt noch dürfen sie gebündelt werden, da sich damit das Gefahrenpotential massiv erhöht. Ein ausreichender Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Keinesfalls soll man sich z.B. bei der Aufstellung und Vorbereitung über den Feuerwerkskörper beugen. Beim Entzünden der Raketen darf nicht geraucht werden. Abschuss-Vorrichtungen müssen fix verankert und standsicher sein. Ein „Versager“ darf niemals ein zweites Mal gezündet werden.

Im Hinblick auf lärmempfindliche Menschen und Tiere soll auf Feuerwerkskörper mit Knallwirkung verzichtet werden. Wie erwähnt dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 im Ortsgebiet nur mit Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gezündet werden.

Ein generelles Verbot von Pyrotechnik besteht in schützenswerten Bereichen wie z.B. Kirchen, Krankenanstalten, Altersheimen, Tierheimen und in der Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen, Anlagen und Orten.

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