Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
- Werkstätten
- Verkaufslokale
- Gastgewerbliche Betriebsanlagen
- Garagen
- Abstellplätze
Genehmigungspflicht:
In der Regel sind gewerbliche Betriebsanlagen (Neuerrichtungen und Umbauten) nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, das heißt es muss eine Betriebsanlagengenehmigung beantragt werden.
Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, wenn von der Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung ausgehen können (dies ist zum Beispiel bei reinen Bürobetrieben der Fall).
Schutzinteressen sind zum Beispiel:
- Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden und der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden
- Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
- Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
- nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern
Ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde vor Baubeginn gestellt werden. Prinzipiell muss auch der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung der Anlage vorliegen.
Nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig ist eine Änderung an der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lässt, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen auf die übrigen Schutzinteressen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Hinweis:
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 77, 77a, 81, 353, 353a, 353b, 356, 356a bis e, 359, 359b der Gewerbeordnung 1994.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 finden Sie unter folgendem Link:
Betriebsanlagensprechtag
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Terminvereinbarung Betriebsanlagensprechtag
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Für die Errichtung oder Änderung von Betriebsanlagen bietet die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Beratungstermine an.
- Verfahrensablauf - Betriebsanlagengenehmigung .
Einreichformulare
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Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung - Errichtung/Änderung - Gastgewerbe
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Word-Dokument
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Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung - Errichtung/Änderung - alle Betriebsanlagen außer Gastgewerbe
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Word-Dokument
- Anzeige einer Änderung der Betriebsanlage - alle Betriebsanlagen .