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Sportveranstaltung

Sportliche Veranstaltungen auf Straßen

Unter sportlichen Veranstaltungen auf Straßen versteht man all jene Veranstaltungen, bei denen es auf einen wettkampfmäßigen, besonders körperlichen und psychischen Einsatz oder auf den Beweis besonderen Mutes und besondere Geschicklichkeit ankommt, sofern dieser Einsatz nach dem Zweck der Veranstaltung wahrscheinlich den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechen wird.

Dazu gehören insbesondere Radrennen, Triathlonveranstaltungen und Schlittenrennen.

Keine sportlichen Veranstaltungen auf Straßen stellen Radwandertage, Fitnessmärsche oder Oldtimer-Rallys dar.


Zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen ist eine Bewilligung nach § 64 StVO 1960 erforderlich. Darin wird bestimmt, dass, wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen durchführen will, einer Bewilligung der Behörde bedarf, wobei die Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

Sportliche Veranstaltungen auf Straßen sollen nur mehr dann bewilligt werden dürfen, wenn dies neben dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch aus Umweltschutzaspekten unbedenklich ist.

Der Behörde wird die Möglichkeit und die Verpflichtung eingeräumt, bei der Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf der Straße zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Ebenso kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren und in einem solchen Fall Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.
Die Einhaltung der Sperre bzw. der Bedingungen und Auflagen sind, wenn es die Behörde anordnet, von Organen der Straßenaufsicht besonders zu überwachen.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Erteilung von Bewilligungen nach § 64 der Straßenverkehrsordnung 1960 ist die Bezirksverwaltungsbehörde und in 2. Instanz die Landesregierung.

Die Nichtbeachtung von Bescheidbedingungen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde sind strafbar. Die Geldstrafe reicht bis 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit ist mit Arrest bis zu 2 Wochen vorzugehen.

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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