Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99
E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at • www.bh-rohrbach.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Fahren mit Motorschlitten bzw. Skidoos

Skidoo, Motorschlitten (Foto: Flattinger)Wie jedes Jahr bei Vorliegen einer geschlossenen Schneedecke häufen sich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Beschwerden über das Fahren mit Motorschlitten.

Dazu dürfen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach folgende gesetzliche Bestimmungen zur Kenntnis gebracht werden:

Grundsätzlich ist das Fahren mit Motorschlitten nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers erlaubt. Liegt keine Zustimmung vor, kann der Grundstückseigentümer eine Unterlassungsklage bei Gericht einbringen.

Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes kann eine Verwaltungsübertretung vorliegen und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 33 Forstgesetz verstößt.

§ 33 Forstgesetz lautet:
(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) ...
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Auch nach den Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 kann durch das Fahren mit Motorschlitten eine Verwaltungsübertretung nach § 26 vorliegen, da freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen (nahezu sämtliche Vögel, Eichhörnchen, Igel und ähnliche Waldtiere) nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden dürfen. Übertretungen nach diesen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro bestraft.

Hingewiesen wird auch auf das Oö. Jagdgesetz, wonach jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten ist.

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach • Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich