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Sachkundenachweise nach § 13 Abs. 4 TSchG ab 1.07.2026

Wer ab dem 01.07.2026 in Österreich einen Hund, ein Reptil, ein Amphibium oder bestimmte Papageienvögel neu halten möchte, muss verpflichtend einen Sachkundenachweis erbringen.


 

Für die Erlangung eines Sachkundenachweises muss ein Theoriekurs vor der Anschaffung des Tieres absolviert werden.

Damit sollen Spontankäufe verhindert und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Verantwortlichen grundlegendes Wissen über die artgerechte Haltung dieser Tiere besitzen.

 

Sachkundenachweis für Hunde:

Bei Hunden ist zusätzlich zum Theoriekurs eine praktische Einheit innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Haltung nachzuweisen. Für die Teilnahme am praktischen Kurs muss der Hund mindestens 6 Monate alt sein.

Hinweis: Dieser „Bundes“Sachkundenachweis entspricht grundsätzlich nicht dem nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 vorgesehenen „Landes“Sachkundenachweis!

Übergangsregelungen:

Wenn bis 30. Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 vorliegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.

Wurde ein Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden in einem anderen Bundesland erworben, ist dieser ebenfalls ausreichend.

Wenn bis 30. Juni 2027 eine Alltagstauglichkeitsprüfung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 erlangt wurde, wird kein weiterer Praxissachkundenachweis benötigt. Dies gilt ebenso für ähnliche Vorgaben anderer Bundesländer.

Bestimmte Personengruppen sind von der Erbringung eines Sachkundenachweises ausgenommen (siehe Informationsschreiben).

Wie bzw. wann ist der Sachkundenachweises der Behörde vorzulegen?

Hunde: Anmeldung in der Heimtierdatenbank

Reptilien, Amphibien, Papageienvögel: Anzeige der Wildtierhaltung

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