Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
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Fischerlegitimationen

Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.

Wer den Fischfang ausübt, hat

1. eine auf ihren bzw. seinen Namen lautende

a. gültige Jahresfischerkarte samt Einzahlungsnachweis der oö.      Jahresfischerkartenabgabe oder

b. in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweist, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe oder

c. gültige Gastfischerkarte in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und

2. die auf ihren bzw. seinen Namen lautende schriftliche Bewilligung (Lizenz) der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Für im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitzuführen.

Das Erfordernis der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) entfällt, wenn die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufgrund der personellen Situation sind bis auf Weiteres Terminvereinbarungen für Bürgerservice-Anliegen zwingend notwendig.
Für dringende Terminangelegenheiten und Personen ohne Möglichkeit zur Online-Terminvereinbarung bieten wir die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Wir bitten um Ihr Verständnis!

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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