Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
Neben dem Seeuferbereich gilt der Natur- und Landschaftsschutz auch für einige andere Gewässer, und zwar
- für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen
- für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, die in der Verordnung der Landesregierung namentlich angeführt sind, deren Zubringer und jene die in diese Zubringer münden.
- für jene Bäche, die in Seen münden
Welche Flüsse und Bäche gemeint sind, können Sie der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 26/2017, entnehmen (siehe dazu die unten angeführten Links).
In diesem Fließgewässeruferschutzbereich (50 m und 200 m Schutzbereich von Flüssen und Bächen) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 (siehe dazu auf unserer Homepage: Bürgerservice > Formulare > Umwelt und Natur oder den unten angeführten Link).
Weiters gelten die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 (siehe dazu auf unserer Homepage: Bürgerservice > Formulare > Umwelt und Natur oder den unten angeführten Link).
Weiters sind folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, im 50 m und 200 m Schutzbereich von Flüssen und Bächen bewilligungspflichtig:
- der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994 handelt handelt.
Die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; also die baurechtliche Vorprüfung nach § 7 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 ergeben hat, dass
- das Vorhaben nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat oder
- die Naturschutzbehörde in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren im Rahmen ihrer Beteiligung gemäß § 48 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 eine positive Stellungnahme abgegeben hat oder wenn den naturschutzrechtlichen Auflagen und Bedingungen in Vorschreibungen des Baubewilligungsbescheides Rechnung getragen wird.
- im Grünland
- die Überspannung mit Brücken;
- die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
- die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
- die Rodung von Ufergehölzen;
- die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
- die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
- die Anbringung von schwimmenden Anlagen
Unterirdische Leitungsführungen von Rohr- und Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
Voraussetzungen (§ 14 Oö. NSchG 2001):
Eine Bewilligung der Behörde (erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen) wird erteilt, wenn das beantragte Vorhaben weder
- den Naturhaushalt in einer Weise schädigt, noch
- den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt,
oder
- wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Benötigte Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Zustimmungserklärung der(s) Grundeigentümer(s), wenn das Grundstück nicht Eigentum der antragstellenden Person / des antragstellenden Unternehmens ist
- Lageplan auf der Grundlage der Katastermappe
- Detailpläne
- Geländeschnitt (Niveau vor und Niveau nach der Maßnahme)
- Technischer Bericht
- Fotos des betroffenen Geländes
Gebühren:
- 21,00 Euro für den Antrag
- 6,00 Euro pro Beilage
- Verwaltungsabgabe
- eventuell Kommissionsgebühr
Weiterführende Informationen
- Naturschutzbehördliche Anzeige - Anwendungsfälle § 6, § 9 bzw. § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 .
- Naturschutzbehördliche Bewilligung - Anwendungsfälle § 5, § 9 bzw. § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 .
- Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen .
- Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen .
