Hausordnung
Verordnungen
Weiterführende Informationen
- Amtsblatt 3/2022: Verordnung betreffend Festsetzung der Gebühr für Hundemarken .
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Amtsblatt 2/2022: Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung Bezirk Grieskirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der der Bereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Grieskirchen und abschnittsweise im Bezirk Schärding während der Sperrzeiten geregelt wird
(Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung - Bezirk Grieskirchen)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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06. Juni 2023, 08:30 Uhr, Englmair e.U., Geboltskirchen
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Fortbetrieb und Erweiterung der Schottergrube Scheibner
auf den Gst. Nr. 563, 564 und 566 KG Niederentern
und Gst. Nr. 684 und 685, KG Geboltskirchen
mineralrohstoffrechtliche, naturschutzrechtliche
und forstrechtliche Bewilligung– -
12. Juni 2023, 08:30 Uhr, Johannes und Heidi Hochmayr, Peuerbach
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Fischteichanlage auf Gst.Nr. 3054, KG Peuerbach –
wasserrechtliche Bewilligung -
12. Juni 2023, 14:00 Uhr, Siegfried Domberger, Schlüßlberg
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Fischteichanlage auf Gst.Nr. 391/1, KG Pfleg –
wasserrechtliche Bewilligung -
13. Juni 2023, 08:15 Uhr, Autohaus Danner GmbH, Gaspoltshofen
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Errichtung eines Räderlagers und einer Biomasse-Heizanlage
in Gaspoltshofen–
gewerbebehördliche Genehmigung -
15. Juni 2023, 08:30 Uhr, Johann und Adele Schimpl, Natternbach
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Errichtung eines Grabens auf Gst. Nr. 2233/1 und 2205/1, KG Natternbach –
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung -
15. Juni 2023, 08:30 Uhr, Staune & JC GmbH, Taufkirchen/Tr.
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Aufschüttung eines Teiches und Räumung
eines Grabens im Gemeindegebiet von Taufkirchen a.d.Tr –
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung -
15. Juni 2023, 10:00 Uhr, Staune & JC GmbH, Taufkirchen/Tr.
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Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser
im Gemeindegebiet von Taufkirchen a.d.Tr –
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung -
15. Juni 2023, 14:00 Uhr, Marktgemeinde Hofkirchen a. d. T., Hofkirchen a. d. T.
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verschiedene Baumaßnahmen im Hochwasser-
abflussbereich der Trattnach und des Schallbaches
wasserrechtliche Bewilligung -
19. Juni 2023, 08:30 Uhr, Marktgemeinde Haag/H., Gemeinde Weibern, Marktgemeinde Gaspoltshofen, Gemeinde Bachmanning, Gemeinde Aichkirchen, Gemeinde Neukirchen bei Lambach
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Errichtung eines Radweges auf der ehemaligen Bahnstrecke „Haager Lies“
wasserrechtliche Überprüfung -
19. Juni 2023, 09:00 Uhr, Gemeinde Eschenau/H., Eschenau/H.
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1. Instandhaltungsmaßnahmen beim Höllbach
auf einer Länge von ca. 770 m und beim
Sandbach auf einer Länge von ca. 2.195 m –
wasserrechtliche Überprüfung
2. Umbau des bestehenden Absturzes im
Mündungsbereich des Höllbaches in eine
organismenpassierbare Riegelrampe –
wasserrechtliche Überprüfung -
19. Juni 2023, 14:00 Uhr, Gemeinde Meggenhofen, Meggenhofen
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Ufersicherung am Wilden Innbach
auf einer Länge von ca. 17 m -
wasserrechtliche Überprüfung -
19. Juni 2023, 15:30 Uhr, Rudolf Kraxberger, Meggenhofen
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Reihenhausanlage auf den Gst.Nr. 448/8
KG Pfarrhofsberg und 90/4, KG Meggenhofen
im Hochwasserabflussbereich des Wilden Innbaches
sowie Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer -
Erlöschensfeststellung -
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.02.2021, Agrar01-119-2013, ForstR10-87-2013
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Aufhebung der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky) in Gallspach
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Haberfellner Mühle GmbH, 4710 Grieskirchen, Leopold-Haberfellner-Platz 1; gewerbebehördliche Genehmigung - Bekanntmachung nach § 77a Abs. 7, 8 und 9 GewO 1994
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Bekanntmachung nach § 77a Abs. 7, 8 und 9 GewO 1994
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Hexcel Composites GmbH & Co. KG, Neumarkt im Hausruckkreis, Industriegelände 2 - Bekanntgabe der SEVESO-Inspektion
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SEVESO-Inspektion am 14.02.2022
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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