Hausordnung
- Hausordnung der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding .
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Hinweis: in den Amtsgebäuden des Landes Oberösterreich gilt die 3-G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet). Das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen.
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Verordnungen
Weiterführende Informationen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2022 - Bezirk Grieskirchen)
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gültig vom 25. März 2022 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022
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Verordnung Bösartige Faulbrut der Bienen in Waizenkirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.4.2022, BHGRVet-2017-330157/22-PA
- Lageplan .
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Verordnung Bösartige Faulbrut der Bienen in Waizenkirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.02.2022, BHGRVet-2017-309556/23-PA
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- Lageplan .
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 12.11.2021, BHGRGVK-2021-555844/4-BP
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Eigentümerin: Frau Ing. Andrea Kaplonski
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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31. Mai 2022, 08:30 Uhr, Marktgemeinde Neumarkt/H., Neumarkt/H.
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Abwasserbeseitigungsanlage – Erweiterung 2022,
Gustav-Ganglmair-Straße und Oberfeldsiedlung;
wasserrechtliche Bewilligung -
02. Juni 2022, 08:30 Uhr, Land Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -Erhaltung, St. Marienkirchen
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B 134 Wallener Straße, Baulos Parzham - Erweiterung der
Oberflächenentwässerung durch Einbeziehung der Flächen
aus dem Einreichprojekt L 1221 Daxbergstraße km 9,995 bis km 10,682,
Baulos "GRW Jundreith" - Abschnitt 1; wasserrechtliche Bewilligung -
07. Juni 2022, 08:15 Uhr, Lagerhaus Eferding-OÖ Mitte eGen, Grieskirchen
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Erweiterung des Baustofflagerplatzes in Grieskirchen –
gewerbebehördliche Genehmigung -
07. Juni 2022, 10:30 Uhr, Heltschl GmbH, Gallspach
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Produktionsanlage für medizinische Geräte
in Gallspach;
gewerbebehördliche Genehmigung -
09. Juni 2022, 08:30 Uhr, Land OÖ, Landesstraßenverwaltung, Straßenmeisterei Weibern, Weibern
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Umlegung bestehender Regenwasserkanal;
nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sowie Überprüfung - Merkblatt Waldbehandlung von Schäden durch Gewitterstürme 2021 .
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.02.2021, Agrar01-119-2013, ForstR10-87-2013
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Aufhebung der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky) in Gallspach
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Haberfellner Mühle GmbH, 4710 Grieskirchen, Leopold-Haberfellner-Platz 1; gewerbebehördliche Genehmigung - Bekanntmachung nach § 77a Abs. 7, 8 und 9 GewO 1994
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Bekanntmachung nach § 77a Abs. 7, 8 und 9 GewO 1994
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Hexcel Composites GmbH & Co. KG, Neumarkt im Hausruckkreis, Industriegelände 2 - Bekanntgabe der SEVESO-Inspektion
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SEVESO-Inspektion am 14.02.2022
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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