Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 21.10.2025, BHGRGVK-2025-364045/4-BPBP
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Eigentümerinnen: Elfriede Traunwieser und Maria Traunwieser
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 04.11.2025, BHGRGVK-2025-377802/4-BP
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Eigentümer: Holger Böhme
Verordnungen
Weiterführende Informationen
- Amtsblatt 3/2022: Verordnung betreffend Festsetzung der Gebühr für Hundemarken .
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Amtsblatt 2/2022: Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung Bezirk Grieskirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der der Bereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Grieskirchen und abschnittsweise im Bezirk Schärding während der Sperrzeiten geregelt wird
(Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung - Bezirk Grieskirchen)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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25. November 2025, 08:30 Uhr, Marktgemeinde Haag/H.
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Nutzwasserbrunnen auf Gst.Nr. 630, KG Obernhaag, zur Bewässerung der Sportanlagen Niedernhaag - wasserrechtliche Überprüfung
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26. November 2025, 08:30 Uhr, Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H., 4810 Gmunden
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Neubau Aschachbrücke und Neubau Entlastungsgerinne auf den Gst. Nr. 1083 und 1090/1, jeweils KG Weidenholz, und 3185/1, KG Waizenkirchen, im HWA-Bereich der Aschach;
wasserrechtliche Bewilligung -
27. November 2025, 08:15 Uhr, IST Automation GmbH, Neukirchen am Walde
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Änderung der Betriebsanlage
gewerbebehördliche Genehmigung -
27. November 2025, 08:30 Uhr, Feigl Simone und Murauer Philipp, 4742 Pram
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Neubau eines Wohnhauses im HWA-Bereich eines Pram-Zubringers auf dem Gst. Nr. 2855, KG Pram;
wasserrechtliche Überprüfung -
01. Dezember 2025, 08:30 Uhr, Gemeinde Wendling
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geländegestaltende Maßnahmen und Errichtung eines Retentionsausgleichsbeckens im Hochwasserabflussbereich des Wendlingerbaches - wasserrechtliche Teil-Überprüfung
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02. Dezember 2025, 08:15 Uhr, Hackgut Möslinger GmbH, Gaspoltshofen
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Änderung der Betriebsanlage
gewerbebehördliche Genehmigung -
09. Dezember 2025, 08:30 Uhr, PZB5000 GmbH, 4132 Lembach im Mühlkreis
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Wasserversorgungsanlage Postzustellbasis Pötting;
Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
- Kundmachungen der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht.
- Strategische Umweltprüfung (SUP) Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete Auflage des Planungsberichts (inklusive Umweltbericht) .
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Grieskirchen: Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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