Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
-
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 29.04.2025, BHGRGVK-2025-131702/6-BP
.
Eigentümer: Alois Pöcherstorfer
-
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 29.04.2025, BHGRGVK-2025-141242/4-BP
.
Eigentümer: Erwin Sebastian Kainz, Dipl.-Ing. Iris Kainz, Markus Kainz
-
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 03.04.2025, BHGRGVK-2025-82645/6-BP
.
Eigentümer: Franz Thomas und Brigitte Wörister
Verordnungen
Weiterführende Informationen
- Amtsblatt 3/2022: Verordnung betreffend Festsetzung der Gebühr für Hundemarken .
-
Amtsblatt 2/2022: Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung Bezirk Grieskirchen
.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der der Bereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Grieskirchen und abschnittsweise im Bezirk Schärding während der Sperrzeiten geregelt wird
(Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung - Bezirk Grieskirchen)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
-
11. Juni 2025, 09:00 Uhr, ARGE Zukunft Aistersheim
.
Errichtung Begegnungsraum "Oberhauserteich" im Hochwasserabflussbereich eines unbenannten Gerinnes - wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Überprüfung
-
17. Juni 2025, 08:30 Uhr, Bernhard Hanreich und Brigitte Fidler-Hanreich, 4742 Pram
.
Errichtung und Betrieb einer Pflanzenkläranlage zur Reinigung der anfallenden häuslichen Abwässer - wasserrechtliche Überprüfung
-
24. Juni 2025, 08:30 Uhr, Stefan und Hermine Rosner, Aistersheim
.
Betrieb einer Fischteichanlage -
Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung
Naturschutzrechtliche Bewilligung -
01. Juli 2025, 09:00 Uhr, EGR Management GmbH, Waizenkirchen
.
Wasserversorgungsanlage Projekt 2022 Brunnen "Guschlbauer Neu" - wasserrechtliche Überprüfung
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
-
BH Grieskirchen: Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
.
Hier finden Sie Informationen, zu unseren Amtsstunden, zum Parteienverkehr und wie Sie mit uns in Verbindung treten können.