Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
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im Bauland
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auf Verkehrsflächen
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im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften
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im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften
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entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand
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entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen
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gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
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Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von 8 Wochen vor und bis 2 Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit
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Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit
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ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dergleichen) innerhalb von 4 Wochen vor bis 2 Wochen nach der Veranstaltung
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Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen
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Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen
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Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992
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Außer dem Punkt "im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften" ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
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Die angeführten Bestimmungen gelten nicht für:
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Gebiete, die von den Bestimmungen des 500 m Seeuferschutzbereiches, des 200 m Schutzbereiches von Donau, Inn und Salzach und des 50 m Schutzbereiches von Flüssen und Bächen erfasst sind
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Naturdenkmale
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Naturschutzgebiete
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