Europaschutzgebiete:
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Flora-Fauna- Habitat (FFH)- und der Vogelschutz - Richtlinie
- Verordnung der Landesregierung
Naturschutzgebiete:
- Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen
- Verordnung der Landesregierung
Landschaftsschutzgebiete:
- Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen
- Verordnung der Landesregierung
Naturdenkmale:
- Naturgebilde, die naturschutzfachlichen wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung
- Dazu gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.
- Bescheid der Landesregierung
Naturhöhlen:
- Naturhöhlen dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden
Zuständig: Bezirkshauptmannschaft - Als Naturdenkmal festgestellte Höhlen dürfen nicht betreten werden
Bescheid der Landesregierung - Höhlenführer-(prüfung): Landesregierung
