Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at • www.bh-grieskirchen.gv.at

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Kind - eigener Personalausweis

Mit einem eigenen Personalausweis kann das Kind in zahlreiche europäische Staaten allein einreisen.


Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Kinder

  • Für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: zwei Jahre
  • Für Kinder von zwei bis zwölf Jahren: fünf Jahre
  • Ab der Vollendung des zwölften Lebensjahres: zehn Jahre

Antragstellung


Ein eigener Personalausweis für das Kind kann nur von dem Elternteil beantragt werden, der auch die gesetzliche Vertretung für das Kind hat. Für eheliche Kinder sind beide Elternteile vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist.


Antragstellung bei nicht aufrechter Ehe


Bei der Antragstellung eines eigenen Personalausweises für ein Kind bei nicht aufrechter Ehe ist die Vertretungsbefugnis durch ein entsprechendes Dokument nachzuweisen.


Hinweis:
Für uneheliche Kinder ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Minderjährige Eltern vertritt in der Regel das Jugendamt.


Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt) zum Passamt mitgebracht werden bzw. hat dort persönlich zu erscheinen, damit die Identität eindeutig festgestellt werden kann.

Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die von Ihnen angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.


Zuständige Behörde:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat in den Städten Linz, Wels und Steyr


Erforderliche Unterlagen:

  • amtlicher Lichtbildausweis des/der Beantragenden (Vater/Mutter)
  • alter Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • ein Passbild vom Kind (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe oder Schwarz-Weiß)
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis:

    * Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder

    * Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs. 2 ABGB oder

    * vor Gericht geschlossene rechtswirksame Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge

       oder

    * die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 177 Abs. 3 ABGB oder

    * durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss

    * Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter

       Übersetzung oder

    * Antragstellung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen

       Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers

    * Antragstellung durch mündigen Minderjährigen

       (ab vollendetem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr):

       - Mündliche (Anwesenheit)/schriftliche Zustimmung der gesetzlichen

          Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (eventuell in Verbindung mit

          einem Nachweis der Obsorge) sowie

       - Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der gesetzlichen Vertreterin/

          des gesetzlichen Vertreters

       - Weiters wäre die Identität der mündigen Minderjährigen/des mündigen

          Minderjährigen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

          Ist dies nicht möglich, ist der Identitätsnachweis durch eine Zeugin/einen Zeugen

          zu erbringen, die/der sich selbst mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren

          muss.


Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.


Gebühren:

  • Gebührenfrei bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres
  • 26,30 Euro vom 2. bis zum 16. Geburtstag
  • 61,50 Euro ab dem 16. Geburtstag

Diese Gebühr stellt eine Pauschalgebühr dar, das heißt es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).


Tipp:
Die Antragstellung kann an jeglichem Aufenthaltsort in Österreich durchgeführt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, ob die Beantragung auf einen Personalausweis entgegen genommen wird.
Es besteht die Möglichkeit der mündlichen Beantragung auf Ausstellung eines Personalausweises bei der zuständigen Behörde.

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und
Dienstag (Bürgertag) von 07:30 bis 17:00 Uhr

Bürgerservicestelle Eferding:
Montag und Donnerstag von 07:30 bis 12:00 Uhr und
Dienstag (Bürgertag) von 07:30 bis 17:00 Uhr

Amtsstunden:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag (Bürgertag) von 07:00 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding • Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at

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