Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99
E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at • www.bh-rohrbach.gv.at

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Giftbezugsbewilligung

Für den Erwerb von giftigen (T) oder sehr giftigen (T+) Stoffen oder Zubereitungen ist eine Giftbezugsbewilligung erforderlich.

Für Betriebe, selbstständige berufsmäßige Verwender und private Anwender stellt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag und bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen folgende Berechtigungen aus:

  • Giftbezugsbescheinigung für Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender: ermächtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
  • Giftbezugsschein für private Anwender: ermächtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte, 3 Monate Gültigkeitsdauer

 

Voraussetzungen für die Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung:

  • die Gifte werden zur Erfüllung der Aufgaben benötigt
  • im Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, muss je eine dauernd beschäftigte Person verfügbar sein, die
    • fachlich qualifiziert ist (zB durch eine schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Giftverordnung 2000) oder einen Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4 Giftverordnung 2000) oder ein entsprechendes Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8 Giftverordnung 2000) und
    • über die erforderlichen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt (zB durch die Absolvierung eines Kurses gem. § 5 Giftverordnung 2000 oder einer entsprechenden Ausbildung (Arzt oder Notfallhelfer)

(Hinweis: Die fachliche Qualifikation und die Erste-Hilfe-Kenntnisse können von einer einzelnen oder von 2 verschiedenen Personen erbracht werden)

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines Giftbezugsscheines:

  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
    • hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist eigenberechtigt
    • ist sachkundig und verlässlich
    • hat die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
  • Im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren dürfen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfassten Gifte bestehen

 

Gebühren:

  • für die Giftbezugsbescheinigung:

Stempelgebühr für den Antrag von 14,30 Euro sowie Bundesverwaltungsabgabe von 2,30 Euro

 

  • für den Giftbezugsschein:

Stempelgebühr für den Antrag von 14,30 Euro sowie

Bundesverwaltungsabgabe von 3,20 Euro

 

 

Formulare

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach • Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
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