Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
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Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen

Für diese Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.

 

Aufgrund des § 49a Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

§ 1

Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.05.2014, VerkR01-10-21-2014, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.

 

Weiterführende Informationen

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