Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden.
Reglementierte Gewerbe:
Diese sind an einen Befähigungsnachweis gebunden. Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich oder - nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides -, wenn es sich um "sensible" Gewerbe handelt.
Darunter fallen: Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik , Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Rauchfangkehrer , Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Holzbau - Meister.
Weitere Informationen:
Nachstehend finden Sie:
- Formulare und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise – je nach Ihrer persönlichen Situation – benötigen, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten:
Gewerbeanmeldung:
- Verfahrensbeschreibung .
- Onlineformular .
- Onlineformular mit Bürgerkarte .
-
Gewerbeanmeldung (LWLD-Wi/E-8) Herunterladen .