Jagd- und Wildschäden

Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, haben die Jagdausübungsberechtigten grundsätzlich alle entstandenen Jagd- und Wildschäden zu ersetzen.

Als Wildschaden gelten alle Schäden, die innerhalb des Jagdgebiets von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden. Ausgenommen davon sind Schäden an Sport- und Golfplätzen.

Als Jagdschaden gelten alle Schäden, die von den Jagdausübungsberechtigten, von deren Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Jagdhunden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden.

Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen sind ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Andere Ansprüche auf Ersatz eines Jagd- und/oder Wildschadens sind unverzüglich, jedoch spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs (Fallfrist) bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. bei der von dieser oder diesem bevollmächtigten Person geltend zu machen. Kann innerhalb der dreiwöchigen Frist nachweislich keine dieser Personen erreicht werden, ist der Schaden zur Wahrung der Rechte binnen einer Woche bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister jener Gemeinde zu melden, in deren bzw. dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist.

Kommt zwischen den Geschädigten und den Jagdausübungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung zustande, so ist binnen einer weiteren Fallfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs der Schadenersatzanspruch bei der Obfrau bzw. beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen.

Die Jagd- und Wildschadenskommission ist beim Gemeindeamt (Geschäftsstelle der Kommission) eingerichtet. Ihr ordentlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das (genossenschaftliche) Jagdgebiet.

Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen schwere Einbußen am Ertrag oder liegt eine Gefährdung des Waldes durch Einwirkungen des Wildes vor, können die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet werden, entsprechende Schutzmaßnahmen zum Fernhalten des Wildes vorzukehren und/oder den Wildstand zu vermindern (Zwangsabschuss).

 

 

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