Jagd- und Wildschäden

Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, haben die Jagdausübungsberechtigten allen entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.

 

Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdgebiets von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.

Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den die Jagdausübungsberechtigten, ihre Jagdgäste und Jagdschutzorgane sowie die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.

Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und/oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs (Fallfrist) bei den Jagdausübungsberechtigten oder deren Bevollmächtigten geltend zu machen.

Kommt zwischen den Geschädigten und den Jagdausübungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung zustande, so ist binnen einer weiteren Fallfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs der Schadenersatzanspruch bei der Obfrau bzw. beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen.

Die Jagd- und Wildschadenskommission ist beim Gemeindeamt (Geschäftsstelle der Kommission) eingerichtet. Ihr ordentlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das (genossenschaftliche) Jagdgebiet.

Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag oder liegt eine Gefährdung des Waldes durch Einwirkungen des Wildes vor, so können die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet werden, entsprechende Schutzmaßnahmen zum Fernhalten des Wildes vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (Zwangsabschuss).

 

 

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