Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024: Information betreffend Betrieb von Außenbeleuchtungsanlagen

Verringerung negativer Auswirkungen von künstlichem Licht im öffentlichen Raum

Durch die Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 wurden erstmals verbindliche Regelungen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung geschaffen. Unter Lichtverschmutzung versteht man die Aufhellung des natürlichen Nachthimmels durch die Emission von nicht notwendigem Licht in die Umwelt. Die neuen Regelungen sollen der dauerhaften Verringerung der negativen Auswirkungen von künstlichem Licht zum Schutz der Umwelt und zur Rechtssicherheit der Gemeinden dienen.

Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Für bestehende Außenbeleuchtungsanlagen gilt die Bestimmung bei einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029.

Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 bringt Rechtssicherheit für Gemeinden

Außenbeleuchtungsanlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind künftig effizient und umweltschonend zu betreiben und zu errichten, sodass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Darüber hinaus werden die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 für verbindlich erklärt. Diese Punkte regeln primär folgende Inhalte:

  • bedarfsgerechte Betriebszeiten in Abhängigkeit vom Bewertungsgebiet,
  • umwelt- und gesundheitsschonende Lichtfarbe,
  • eingeschränkte Strahlrichtung, die eine Abstrahlung des Lichts in die Horizontale und nach oben hin unterbindet und somit unnötige Aufhellung des natürlichen Nachthimmels möglichst vermeidet

Individuell angepasste Beleuchtungskonzepte in Oö. Gemeinden

Die Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 ermöglicht es Gemeinden, unter Berücksichtigung von überwiegenden anderen öffentlichen Interessen wie Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien nach dem Stand der Technik, abgestimmt auf ihre individuellen Anforderungen, zu erstellen.

Konzeptvorlage zum Ausfüllen

Häufig gestellte Fragen

Seit 1. Mai 2024 ist das novellierte Oö. Umweltschutzgesetz in Kraft, welches erstmals Regelungen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung im öffentlichen Raum enthält.

Das Gesetz definiert den öffentlichen Raum als „alle Bereiche des öffentlichen Guts, sowie alle der Öffentlichkeit zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Bereiche". Also jene Bereiche die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden können, wie Verkehrswege, Plätze, Parkplätze, ausgenommen rein betrieblich genutzte Parkplätze.

Im Sinne des Gesetzes zählen dazu all jene Außenbeleuchtungsanlagen, die zum Zweck der Beleuchtung des öffentlichen Raums mit künstlichem Licht errichtet sind. Es kommt also darauf an, welcher Zweck mit der Errichtung und dem Betrieb der Beleuchtungsanlage verfolgt wird und nicht, ob diese einfach zufällig auf den öffentlichen Raum abstrahlt oder einwirkt.

Die Bestimmungen beschränken sich hauptsächlich auf Außenbeleuchtungsanlagen, die von Gemeinden oder vom Land betrieben werden. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auch dadurch eingeschränkt, dass es sich um ein Landesgesetz handelt. Das heißt, dass Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, wie zum Beispiel das Gewerberecht, nicht erfasst sind.

Es wird geregelt, dass Außenbeleuchtungsanlagen generell effizient und umweltschonend zu betreiben sind, sodass Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden.

Die Novelle verweist auf die ÖNORM O 1052:2022 10: Lichtimmissionen Messung und Beurteilung. Konkret werden die Punkte 4 und 7 für verbindlich erklärt. Darin findet man Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und Natur, sowie allgemeine Grundlagen zur Vermeidung von Himmelsaufhellung. Weiters werden Lichtfarbe, Strahlrichtung und Betriebszeiten behandelt.

Die Regelungen der ÖNORM O1052:2022 10 sind nur dann einzuhalten, wenn im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen wie Ruhe, Ordnung oder Sicherheit entgegenstehen.

Beispielsweise sind hier Gefahrenstellen auf Wegen und Plätzen denkbar.

Weiters sieht die ÖNORM O 1052:2022 10 in Punkt „4.3 Betriebszeiten“ abweichende Betriebszeiten zu den allgemeinen Regelungen in begründeten Fällen vor.

Eine weitere Ausnahme sieht die Novelle für Außenbeleuchtungsanlagen vor, die nicht dauerhaft errichtet und nur für den vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind, z.B. Beleuchtungen auf Zeltfesten, Kirtagen, aber auch die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung.

Grundsätzlich richtet sich das Gesetz an Anlagen, die neu errichtet werden. Es sieht aber ausdrücklich vor, dass die neuen Anforderungen für rechtskonform bestehende Außenbeleuchtungsanlagen erst ab einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch ab 2029 gelten.

Ein reiner Tausch des Beleuchtungskörpers ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Es ist jedoch empfohlen, auch bei kleineren Änderungen auf umweltschonendere Technologie umzusteigen.

Beim bloßen Beleuchtungskörpertausch empfiehlt es sich außerdem, sich frühzeitig über eventuell dadurch erlöschende Förderansprüche für eine in der Zukunft notwendige Generalsanierung der Straßenbeleuchtung zu informieren.

In der Vergangenheit waren viele Gemeinden durch fehlende gesetzliche Regelungen verunsichert und entschieden sich dazu, die Straßenbeleuchtung die ganze Nacht hindurch, teils bei voller Intensität, zu betreiben. Andere Gemeinden wiederum haben auch schon bisher ihre Außenbeleuchtung in den Nachtstunden abgeschaltet.

Die Novelle des Oö. Umweltschutzgesetzes bringt für die Gemeinden Rechtssicherheit, vor allem durch die Verbindlicherklärung der Punkte 4 und 7 der ÖNORM O1052:2022 10 und klärt somit die lange offene Haftungsfrage bei abgesenkten bzw. ausgeschalteten Außenbeleuchtungsanlagen.

Für Gemeinden besteht die Möglichkeit, die Betriebszeiten für ihre Außenbeleuchtung individuell und bedarfsgerecht mit einem Beleuchtungskonzept in Form von Richtlinien zu regeln.

Da es sich um eine so genannte „Kann-Bestimmung“ handelt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Konzepterstellung. Es macht jedoch durchaus Sinn, vor allem dann, wenn die Gemeinde konkretisieren möchte, wo in ihrem Gemeindegebiet welche individuellen Betriebszeiten anzuwenden sind.

Es ist also eine gute Möglichkeit, sich im Sinn einer bedarfsgerechten Beleuchtung fachlich mit der Situation vor Ort auseinanderzusetzen und diese im Beleuchtungskonzept festzuhalten. Gerade bei Gemeinden mit zahlreichen Straßenzügen und unterschiedlichen Anforderungen ist das gut denkbar. Tauchen irgendwann Fragen auf, warum einzelne Straßenbeleuchtungen länger bzw. kürzer beleuchtet werden, hat man auch in der Zukunft eine Antwort parat.

Die Novelle sieht vor, dass Gemeinden bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten in Form von Richtlinien festlegen. Um den Gemeinden diesen Schritt so leicht wie möglich zu gestalten werden unter folgendem Link Musterkonzepte zu Ihrer freien Verwendung zur Verfügung gestellt. Es steht den Gemeinden jedoch jedenfalls zu, eigene Lösungen heranzuziehen bzw. die Beleuchtungskonzepte im Rahmen des elektrischen Anlagenbuches zu führen.

Weiterführende Informationen

Die ÖNORM O 1052:2022 10 wird im Anhang 4 des Umweltschutzgesetzes kundgemacht und ist somit für jeden frei einsehbar.

Durch die neuen Regelungen werden keine so genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt. Das heißt, dass damit für Bürgerinnen und Bürger kein Rechtsanspruch auf die Abschaltung bestimmter Außenbeleuchtungen entsteht.

Im RIS findet sich das Landesgesetzblatt Nr. 24/2024, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz novelliert wird, einschließlich der Erläuterungen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: