Sonstige bewilligungspflichtige Maßnahmen

Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Bewilligungstatbeständen "Bauten im Hochwasserabflussbereich", Wärmepumpen und Öllagerungen

Heizöllagerung:

Heizöllagerungen (über 1000 l) sind jedenfalls meldepflichtig und kontrollbedürftig. Wobei die Meldung an den Bürgermeister bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde (bei Gewerbebetrieben) zu erfolgen hat. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (informieren Sie sich bitte beim Gemeindeamt oder bei der Wasserrechtsbehörde) bedarf die Heizöllagerung darüber hinaus auch noch einer wasserrechtlichen Bewilligung.
 

Bauten im Hochwasserabflussbereich:

Bauten im Hochwasserabflussbereich bzw. an Ufern sind - neben der baurechtlichen Bewilligung - auch wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Ob ein Grundstück im Hochwasserabflussbereich liegt, erfahren Sie aus dem Wasserbuch bzw. informieren Sie sich bei den jeweiligen Gewässerbezirken.

Indirekteinleitungen:

Eine Indirekteinleitung ist die  Einleitung von Abwasser in eine Kanalisation, das wesentlich von der Beschaffenheit von häuslichem Abwasser abweicht. Hierfür ist jedenfalls die Zustimmung des Kanalisationsbetreibers notwendig. Sollte die Kanalisation und die Reinigungsanlage für diese Art von Abwässern bzw. die Menge nicht ausgelegt sein, ist zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung ist die Betriebsanlagenbehörde (Gewerbebehörde).


Wärmepumpenanlagen:

Es gibt verschiedene Arten von Wärmepumpenanlagen, für welche im Wasserrechtsgesetz 1959 unterschiedliche Bewilligungstatbestände vorgesehen sind.


Grundsätzlich ist zwischen sogenannten "Wasser-Wasser- Wärmepumpen" und Wärmepumpen, bei denen es zu keiner direkten "Einwirkung" auf das Gewässer kommt (z.B. Flächenkollektoren) zu unterscheiden.


Wasser-Wasser- Wärmepumpen unterliegen jedenfalls der Bewilligungspflicht, wobei bei einer Entnahmemenge von kleiner als 5 l/s die Bezirksverwaltungsbehörde sonst der Landeshauptmann zuständige Wasserrechtsbehörde ist.
Für Flächenkollektoren und Vertikalkollektoren (Tiefsonden) ist je nach Art der Anlage und Umgebungssituation eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist.

 

Vertikalkollektoren (Tiefsonden), sind in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten , in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung bzw., sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen bewilligungspflichtig. Die Grenzen derartiger Gebiete finden sich im Wasserbuch.

 

Für Flächenkollektoren ist nur in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.

 

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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