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Aviäre Influenza

Influenza-Viren können sowohl beim Menschen als auch bei Haussäugetieren, bei Säugetieren der freien Natur, bei Hausgeflügelbeständen und bei Wildgeflügel vorkommen.


Das Influenza-Virus neigt grundsätzlich dazu sich in seiner Struktur bzw. in seinen Eigenschaften zu verändern. Die Einteilung der Influenza-Viren erfolgt nach der Art des vorhandenen Hämagglutinins bzw. der Neuraminidase. Nicht jedes Vorkommen von Geflügelinfluenza-Virus wird als Geflügelpest bezeichnet. Als Entscheidungskriterium dient der IVPI-Index (intravenöser Pathogenitätsindex).


Für die Geflügelwirtschaft liegt das Hauptinteresse im Zusammenhang mit Vorsichtsmaßnahmen gegen das Influenza-Virus einerseits in der Verhinderung von Tierverlusten (durch das Virus selbst bzw. durch Keulungs- und. Sanierungsmaßnahmen) und andererseits in der Verhinderung von Handelsrestriktionen, welche beim Auftreten von Geflügelpest wirksam werden.


Für die Humanmedizin liegt das Hauptinteresse im Zusammenhang mit Vorsichtsmaßnahmen gegen das Influenzavirus in der Verhinderung einer sogenannten Rekombinantenbildung. Dazu kommt es, wenn sich beispielsweise ein humanes Influenza-Virus mit dem Geflügelinfluenza-Virus austauscht, und dadurch eine neue Variante entsteht. Für die Menschheit hätte so eine Rekombinantenbildung dann große Bedeutung, wenn dieses rekombinante Influenza-Virus für den Menschen stark krankmachend und gleichzeitig auch von Mensch zu Mensch übertragbar wäre.

 

Neben einem passiven Überwachungsprogramm (sog. Screening), bei dem in erster Linie tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel an die AGES Mödling zur Untersuchung auf Influenza-Viren eingesandt werden, gibt es auch ein aktives Überwachungsprogramm, bei dem aus Nutzgeflügelbeständen Blut- und Tupferproben zur Untersuchung auf Influenza-Viren entweder direkt vom Lebendtier oder im Zuge der Schlachtung entnommen und eingesandt werden.

 

Eine weitere Vorsichtsmaßnahme für die Verhinderung der Einschleppung des Influenza-Virus in Nutz- bzw. Hobbygeflügelbestände ist die Anordnung einer Stallhaltungspflicht (sog. Geflügeleinsperr-Verordnung). Weitere und aktuelle Informationen dazu finden sie über den am Ende angeführten Hinweis auf das BMG.

 

Da Influenzaviren auch über den Eintrag von virushaltigem Schmutz in den Lebensbereich von Geflügel übertragen werden können und es über diesen Weg zu einer Ansteckung kommen kann, ist vor allem in Zeiten eines erhöhten Risikos für das Auftreten von Geflügel-Influenza auf eine Verhinderung der Einschleppung durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen (Biosicherheitsmaßnahmen, Schuh- und Kleiderwechsel, Überkleidung, Desinfektionswanne bzw. –matte vor dem Stalleingang, etc.) zu achten.

 

Alle Geflügelhalter müssen sich bei erstmaliger Aufnahme der Geflügelhaltung bei ihrer Bezirkshauptmannschaft binnen einer Woche melden, und werden im Veterinärinformationssystem (Datenbank mit allen Geflügelhaltern) eingetragen.

Weiterführende Informationen

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