Wer den Fischfang ausübt, hat
- eine auf ihren bzw. seinen Namen lautende
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gültige Jahresfischerkarte samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe oder
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in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweist, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe oder
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gültige Gastfischerkarte in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und
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die auf ihren bzw. seinen Namen lautende schriftliche Bewilligung (Lizenz) der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Für im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitzuführen.
Das Erfordernis der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) entfällt, wenn die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
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