Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
Neben dem Seeuferbereich gilt der Natur- und Landschaftsschutz auch für einige andere Gewässer, und zwar
- für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen
- für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, die in der Verordnung der Landesregierung namentlich angeführt sind, deren Zubringer und jene die in diese Zubringer münden.
- für jene Bäche, die in Seen münden
Welche Flüsse und Bäche gemeint sind, können Sie der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 26/2017, entnehmen (siehe dazu die unten angeführten Links).
In diesem Fließgewässeruferschutzbereich (50 m und 200 m Schutzbereich von Flüssen und Bächen) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 (siehe dazu auf unserer Homepage: Bürgerservice > Formulare > Umwelt und Natur > Merkblatt über bewilligungspflichtige Vorhaben § 10) und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 (siehe dazu auf unserer Homepage: Bürgerservice > Formulare > Umwelt und Natur > Merkblatt über anzeigepflichtige Vorhaben § 10).
Weiters sind folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, im 50 m und 200 m Schutzbereich von Flüssen und Bächen bewilligungspflichtig:
- der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994 handelt handelt.
Die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; also die baurechtliche Vorprüfung nach § 7 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 ergeben hat, dass
- das Vorhaben nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat oder
- die Naturschutzbehörde in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren im Rahmen ihrer Beteiligung gemäß § 48 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 eine positive Stellungnahme abgegeben hat oder wenn den naturschutzrechtlichen Auflagen und Bedingungen in Vorschreibungen des Baubewilligungsbescheides Rechnung getragen wird.
- im Grünland
- die Überspannung mit Brücken;
- die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
- die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
- die Rodung von Ufergehölzen;
- die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
- die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
- die Anbringung von schwimmenden Anlagen
Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen bedürfen KEINER Bewilligung.
Voraussetzungen (§ 14 Oö. NSchG 2001):
Eine Bewilligung der Behörde (erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen) wird erteilt, wenn das beantragte Vorhaben nicht
- den Naturhaushalt in einer Weise schädigt,
- den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt,
- das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft
oder
- wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Benötigte Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Zustimmungserklärung der(s) Grundeigentümer(s), wenn das Grundstück nicht Eigentum der antragstellenden Person / des antragstellenden Unternehmens ist
- Lageplan auf der Grundlage der Katastermappe
- Detailpläne
- Geländeschnitt (Niveau vor und Niveau nach der Maßnahme)
- Technischer Bericht
- Fotos des betroffenen Geländes
Gebühren:
- 21,00 Euro für den Antrag
- 6,00 Euro pro Beilage
- Verwaltungsabgabe
- eventuell Kommissionsgebühr
Weiterführende Informationen
