Bezirkshauptmannschaft Schärding
Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13 • 4780 Schärding
Telefon (+43 7712) 31 05-0 • Fax (+43 7712) 31 05-27 03 99
E-Mail bh-sd.post@ooe.gv.at • www.bh-schaerding.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Bauten im Grünland

Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

  • im Grünland außerhalb von „geschlossenen Ortschaften“ oder
  • auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind

sind, wenn nicht die Natur- und Landschaftsschutzbestimmungen im Bereich von Seen oder im Bereich der übrigen Gewässer anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

 

Eine Ausnahme der Anzeigepflicht ist nur dann gegeben, wenn das entsprechende Vorhaben nach der OÖ. Bauordnung 1994 ebenfalls bewilligungspflichtig ist und die hiefür zuständige Behörde die Naturschutzbehörde an diesem Verfahren beteiligt.

 

Die Behörde kann innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige das Vorhaben untersagen oder ebenfalls innerhalb dieser Frist Bedingungen, Auflagen oder Fristen vorschreiben. Wenn die Behörde von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch macht, kann mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden.

Voraussetzungen

Das Vorhaben wird nicht untersagt, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Feststellungen (Nichtuntersagungen) können gegebenenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen erteilt werden.

 

Benötigte Unterlagen

  • Einwendungsverzicht der(s) Grundeigentümer(s)

  • planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung

  • ausgefülltes Anzeigeformular mit Darlegung der Interessen am Vorhaben

Gebühr

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Beilage
  • 70,00 Euro Verwaltungsabgabe
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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