Bezirkshauptmannschaft Gmunden
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Landeswappen Oberöstereich

Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

Im Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz werden Bürgerinnen und Bürger-Initiativen, Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen, Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen geregelt.

Im Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz werden

  • Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, 
  • Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen und 
  • Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen geregelt.

Die Oö. Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Initiativen verlangen, dass Landesgesetze, einschließlich der Landesverfassung,  

  • erlassen,
  • geändert oder
  • aufgehoben werden oder

dass sonstige in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Beschlüsse durch den Landtag gefasst werden. Überdies kann durch  Initiative verlangt werden, dass in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Maßnahmen der Verwaltung

  • erlassen,
  • geändert oder
  • aufgehoben werden.

Eine derartige Initiative muss von mindestens zwei Prozent der Wahlberechtigten der letzten Landtagswahl unterstützt sein.

Der Initiativantrag ist beim  Amt der Oö. Landesregierung einzubringen und gleichzeitig ein Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro zu hinterlegen. Werden die Anträge von weniger als zwei Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben, gelten Sie als Petition an den Landtag oder an die Landesregierung. Anträge die von mindestens zwei Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden, sind dem Landtag oder der Landesregierung zur Behandlung vorzulegen. Wird eine Initiative von wenigstens vier Prozent der Wahlberechtigten unterstützt, ist die Initiative einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen, wenn der Landtag innerhalb von sechs Monaten keinen Beschluss nach den Grundsätzen der Initiative gefasst hat und die Durchführung der Befragung von den Vertretern der Initiative verlangt wird.  

Bei Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen wird mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtages in Kraft treten soll. Ein diesbezüglicher Antrag auf Durchführung ist vom Landtag zu beschließen.

Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung bzw. Abstimmung sind alle Frauen und Männer berechtigt, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

 


 

Rechtsgrundlage:

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