Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
4602 Wels • Herrengasse 8
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Probefahrtkennzeichen

Für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Für Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine Bewilligung der Behörde (örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) erforderlich. Die Zulassungsstellen der Versicherer geben aufgrund der Bewilligung die Probefahrtkennzeichen aus.

Probefahrten sind vor allem Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen sowie Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Dazu zählen auch Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch die Käuferin oder den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges. Auch das Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an Kaufinteressenten ist für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind, gilt als Probefahrt.

Die Bewilligung wird bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen nur Gewerbebetrieben erteilt, die im Bereich Handel, Reparatur, Service oder Reinigung von Kraftfahrzeugen tätig sind.

Kosten:

Für die Bewilligung: 79,30 Euro

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