Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
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Fischereibuch (§ 7 Oö. Fischereigesetz)

Das Fischereibuch stellt eine Sammlung von Daten über Fischwässer, über Fischereirechte und Fischereiberechtigungen sowie Pächterinnen oder Pächter und Verwalterinnen oder Verwalter im jeweiligen Verwaltungsbezirk dar.

Das Fischereibuch stellt eine Sammlung von Daten über Fischwässer, über Fischereirechte und Fischereiberechtigungen sowie Pächterinnen oder Pächter und Verwalterinnen und Verwalter im jeweiligen Verwaltungsbezirk dar. Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch (A- und B-Blatt), der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten. Es wird von jener Bezirksverwaltungsbehörde geführt, in deren Sprengel das Fischwasser (Gewässer) gelegen ist und ist öffentlich. Somit können Sie während der Amtsstunden in das Fischereibuch Einsicht nehmen und  daraus Abschriften herstellen.

 

Eintragungen in das Fischereibuch

Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig, außer sie stehen mit Eintragungen im Grundbuch im Widerspruch.

Der jeweilige Wortlaut der Eintragung wird mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt.

 

Verpflichtungen der Fischereiberechtigten

Die Fischereiberechtigten (Eigentümer eines Fischereirechtes) haben ihre Rechte sowie alle Änderungen (Verpachtung, Verkauf, Schenkung, Vererbung etc.), die Eintragungen ins Fischereibuch betreffen, binnen vier Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen.

 

Rechtliche Grundlage

Oö. Fischereigesetz

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Bezirkshauptmannschaft Ried • Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
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