Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
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Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen

Geschützte Werkstätten, sonstige Maßnahmen zur beruflichen Integration, mobile Begleitung, Frühförderung und vieles mehr.

 

 

Heilbehandlung

Heilbehandlung ist zu leisten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann. Als Maßnahmen kommen Therapien (zB Hippotherapie, Konduktive Mehrfachtherapie), ärztliche Hilfe sowie ambulante und stationäre Betreuung als selbständige, begleitende oder nachfolgende Behandlungsmaßnahme in Kranken-, Kur- oder sonstigen Heilanstalten in Betracht.

INFO:

Die Kosten von anerkannten Therapien (zB Physio- und Ergotherapie oder Logopädie) werden zum Großteil von Krankenversicherungsträgern übernommen.

Frühförderung

Die Frühförderung ist eine ganzheitliche Förderung von Kindern bis zum Schuleintritt, die insbesondere durch mobile therapeutische, pädagogisch-psychologische oder vergleichbare Dienste erbracht werden kann. Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen.
Diese Maßnahme ist zu gewähren, wenn kein Anspruch nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz oder nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geltend gemacht werden kann.

 

Man unterscheidet zwischen:
Allgemeiner Frühförderung
  • für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen, Beeinträchtigungen oder bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden kann

  • kann von Geburt an beantragt werden und endet mit dem Eintritt in einen Kindergarten mit Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, oder in eine Wohneinrichtung bzw. spätestens mit dem Schuleintritt
  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig

Sehfrühförderung
  • für blinde Kinder, Kinder mit angeborenen oder erworbenen, erheblichen Sehschädigungen oder bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmungen im Rahmen von Mehrfachbeeinträchtigungen besteht
  • kann von Geburt an beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt
  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig
Frühe Kommunikationsförderung
  • für Kinder mit unzureichenden bzw. fehlenden Möglichkeiten zur lautsprachlichen Kommunikation
  • kann ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt

  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig

Wie kommt jemand zur Leistung?

Durch Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen Frühförderstelle bzw. Einrichtung.
Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sie können den Antrag auch beim Amt der Oö. Landesregierung oder der zuständigen Gemeinde, einer Sozialberatungsstelle oder bei der Einrichtung selbst abgeben. Dieser wird dann umgehend an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.

Kosten?

Erstberatung und Information sind grundsätzlich kostenlos. Die Kosten der Frühförderung werden fast zur Gänze vom Land Oberösterreich übernommen. Eltern, die für ihr Kind ein Pflegegeld beziehen, haben einen geringfügigen Beitrag zu entrichten.

Schulassistenz in Pflicht- und Privatschulen (keine Leistung nach dem Oö. ChG)

Schulassistenz in Pflichtschulen (keine Leistung nach dem Oö. ChG)

 

Was ist das?

Die Schulassistenz unterstützt und begleitet Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen bei Bedarf im Schulalltag in oberösterreichischen Pflichtschulen.
Wesentliche Zielsetzungen sind die Unterstützung in lebenspraktischen Bereichen und bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen.

Wie kommt jemand zur Leistung?

Schon beim ersten Kontakt mit der Schule (Schuleinschreibung) kann auf die Notwendigkeit zusätzlicher Hilfe hingewiesen werden. Die Abklärung, welche Unterstützung erforderlich ist, erfolgt beim Bezirksschulrat oder Sonderpädagogischen Zentrum.

Das Sonderpädagogische Zentrum des Bezirkes ist ein wichtiger Ansprechpartner für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen, um entsprechende schulische Angebote vorzustellen und bei der Entscheidungsfindung zu helfen.


Kosten?

Der Kostenersatz des Landes Oberösterreich pro Schulassistenzstunde beträgt maximal GD 22/5.

 

Schulassistenz in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, in Übungsschulen und in höheren Schulen (keine Leistung nach dem Oö. ChG)

 

Was ist das?

Die Zuständigkeit für die Schulassistenz in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Übungsschulen, Allgemeinbildende sowie Berufsbildende höhere Schulen bzw. Gymnasien liegt in der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales.
Die Schulassistenz kann mit dem Schuleintritt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Alle anderen Beschreibungen sind mit der oben angeführten Beschreibung zur Schulassistenz identisch.
 
Wie kommt jemand zur Leistung?

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sie können den Antrag auch beim Amt der Oö. Landesregierung oder der zuständigen Gemeinde, einer Sozialberatungsstelle oder bei der Einrichtung selbst abgeben. Dieser wird dann umgehend an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.

 

Kosten

Für die Schulassistenz ist kein Beitrag zu leisten, die Kosten werden zur Gänze vom Land Oberösterreich übernommen. 

Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität

Fähigkeitsorientierte Aktivität ist eine Maßnahme, die die Teilnahme und die Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gemeinschaft bietet und die eine organisierte Tagesstruktur mit vielfältigen, adäquaten und sinnvollen Tätigkeitsfeldern schafft.
Diese Maßnahme ist zu gewähren, um den Menschen mit Beeinträchtigungen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen und es ist dafür fallweise vom Leistungsempfänger ein Beitrag zu leisten.

 

Als Maßnahmen kommen insbesonders in Betracht:
Berufliche Qualifizierung
  • für Menschen mit Beeinträchtigungen, die nachweislich keine Möglichkeit haben eine Lehre oder andere adäquate Ausbildung am allgemeinen Arbeitsplatz zu absolvieren, es jedoch realistisch erscheint, dass im Rahmen der Maßnahme die Zielsetzung der beruflichen Qualifizierung erreicht wird
  • kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden
  • die Arbeitszeit beträgt mindestens 20, jedoch höchstens 38 Wochenstunden, die Maßnahme wird für drei Jahre gewährt
  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig und kann maximal fünf Jahre bewilligt werden
Geschützte Arbeit
  • für Menschen mit Beeinträchtigungen, die auf einen Arbeitsplatz in einer geschützten Werkstätte oder einen geschützten Arbeitsplatz in Betrieben angewiesen sind, da andere Maßnahmen am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegriffen haben
  • kann ab Beendigung der Schulpflicht beantragt werden und endet, wenn ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  • die Arbeitszeit beträgt mindestens 20, jedoch höchstens 38 Wochenstunden

Fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung
  • für Menschen mit Beeinträchtigungen, die einer Tätigkeit nachkommen wollen, jedoch andere Arbeitsangebote nicht geeignet sind

  • kann ab Beendigung der Schulpflicht beantragt werden

Arbeitsassistenz
  • Arbeitsassistenz ist eine Maßnahme, die die Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Einschulung, die Beratung und die Hilfestellung bei auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sowie die Beratung von ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen umfasst, mit dem Ziel der Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Arbeitsbegleitung
  • Arbeitsbegleitung ist eine Maßnahme der unbefristeten Begleitung und Betreuung auf dem Arbeitsplatz

Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter
  • für sehbeeinträchtigte Menschen, die einen Bedarf für ein systematisches Training in lebenspraktischen Fertigkeiten, in Orientierung und Mobilität sowie in Kommunikationsfertigkeit haben

  • kann ab dem Schuleintritt beantragt werden

  • die Maßnahme wird für ein Jahr gewährt

  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig

Wohnen

Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen und wird gewährt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in ihrem bisherigen Umfeld vorübergehend oder dauernd nicht mehr leben können oder wollen.

 

Vollbetreutes Wohnen - Wohnheim

Was ist das?

Das Wohnheim bzw. das vollbetreute Wohnen stellt ein langfristiges Wohnangebot für Menschen mit Beeinträchtigungen dar. Je nach den individuellen Bedürfnissen steht eine Betreuung mit bis zu 24 Stunden pro Tag und eine Vollversorgungsstruktur zur Verfügung.

Wie kommt jemand zur Leistung?

Durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) oder mit einer Wohneinrichtung.
Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sie können den Antrag auch beim Amt der Oö. Landesregierung oder der zuständigen Gemeinde, einer Sozialberatungsstelle oder bei der Einrichtung selbst abgeben. Dieser wird dann umgehend an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.

Kosten

Die Kosten werden fast zur Gänze vom Land übernommen. Es ist ein Beitrag zu leisten.

 

Teilbetreutes Wohnen - Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft

Was ist das?

Teilbetreutes Wohnen bezeichnet ein Wohnangebot mit einer stundenweisen Betreuung (Teilzeitbetreuungsangebot)  für Menschen mit Beeinträchtigungen in einer Einzelwohnung oder in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung. 
Je nach den Bedürfnissen der Menschen mit Beeinträchtigungen richten sich die Angebote nach bestimmten Zielgruppen. Es handelt sich um ein zeitlich unbefristetes Wohnangebot.

Wie kommt jemand zur Leistung?

Durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) oder mit einer Wohneinrichtung.
Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sie können den Antrag auch beim Amt der Oö. Landesregierung oder der zuständigen Gemeinde, einer Sozialberatungsstelle oder bei der Einrichtung selbst abgeben. Dieser wird dann umgehend an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.

Kosten

Die Kosten werden fast zur Gänze vom Land übernommen. Es ist ein Beitrag zu entrichten.

 

Kurzzeitwohnen

Was ist das?

Das Angebot des Kurzzeitwohnens wird Menschen mit Beeinträchtigungen für eine begrenzte Zeit zur Verfügung gestellt.
Diese auf kurze Zeit befristete Wohnmöglichkeit bietet dem unmittelbaren familiären und sozialen Umfeld des Menschen mit Beeinträchtigungen eine Unterstützung bzw. stellt eine Möglichkeit zur Entlastung betreuender Angehöriger dar.

Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen stellt das Kurzzeitwohnen zusätzlich eine wichtige Unterstützung bei Lebensveränderungen, psychischen Krisen oder anderen Notsituationen dar.

Wie kommt jemand zur Leistung?

Durch Kontaktaufnahme mit dem Anbieter. 

Kosten

Die Kosten werden fast zur Gänze vom Land übernommen. Es ist ein Beitrag zu entrichten.

 

Übergangswohnen

Was ist das?

Das Übergangswohnen bietet Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen vor allem nach einem stationären Aufenthalt ein zeitlich befristetes Wohnangebot mit Betreuung. Die Befristung beträgt im Regelfall ein Jahr. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. Es kann auch eine mehrmalige Aufnahme erfolgen.
Das Übergangswohnen bietet eine Überbrückung zu anderen Betreuungs- und Wohnformen.

Wie kommt jemand zur Leistung?

Durch Kontaktaufnahme mit dem Anbieter.

Kosten

Die Kosten werden fast zur Gänze vom Land getragen. Es ist ein geringfügiger Beitrag zu entrichten.

 

Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz ist zu leisten, um Menschen mit Beeinträchtigungen je nach Art der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit die erforderliche persönliche Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Die Kosten werden grundsätzlich vom Land getragen. Es ist ein Beitrag zu entrichten.

  • für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in der Lage sind, selbstbestimmt über die Art der Hilfeleistung zu entscheiden und in einem eigenen Haushalt alleine, zu zweit oder in Gemeinschaft leben
  • endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform
  • das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt im Trägermodel 250 Stunden und im Auftraggebermodell 450 Stunden pro Monat, die Maßnahme wird für ein Jahr gewährt
  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig, wobei die Maßnahme längstens für drei Jahre gewährt werden kann

 

Mobile Betreuung und Hilfe

Mobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigung auf Grund der Art der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, das tägliche Leben ohne fremde Hilfe zu besorgen und der Bedarf nur durch fachgerechtes Personal gedeckt werden kann. Die Kosten werden grundsätzlich vom Land getragen. Es ist ein Beitrag zu entrichten.

  • für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einem eigenen Haushalt alleine, zu zweit oder in Gemeinschaft leben
  • kann ab der Vollendung des dritten Lebensjahres beantragt werden und endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform (Wohnheim, Wohngemeinschaft oder Kurzzeitwohnen)
  • das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 75 Stunden pro Monat, die Maßnahme wird für ein Jahr gewährt
  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig, wobei die Maßnahme längstens für drei Jahre gewährt werden kann

Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung

  • für Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen individuellen Förderbedarf in den Bereichen Bildung, Lebens- und Berufsalltag haben
  • kann ab dem Schuleintritt beantragt werden, eine Fördereinheit dauert 60 Minuten, der Förderrahmen beträgt 120 Einheiten jährlich, die Maßnahme wird für ein Jahr gewährt
  • für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig

Besondere soziale Dienste

Zusätzlich können zu den Hauptleistungen besondere soziale Dienste gewährt werden, wobei auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.

 

Für Menschen mit Beeinträchtigungen kommen zum Beispiel in Betracht
  • Zuschuss zu Hilfsmitteln
  • Zuschüsse zur beeinträchtigungsgerechten Wohnraumausstattung
  • Erholungsaktionen
  • Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals
  • Zuschuss zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines PKWs für schwer gehbeeinträchtigte Personen
  • Übernahme der Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte oder stumme Personen
  • Zuschuss zur Anschaffung eines Begleithundes
Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht
  • psychosoziale Beratung und Suchtberatung durch entsprechende Beratungsstellen oder durch aufsuchende Sozialarbeit
  • psychosoziale Krisenintervention wie Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen oder psychosoziale Notdienste
  • spezifische vorübergehende Angebote für wohnungslose Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Notschlafstellen, Tageszentren
  • Einrichtungen für Freizeitangebote für Menschen mit psychosozialem Betreuungsbedarf
  • Übergangswohnen für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Menschen mit Beeinträchtigungen, denen eine Hauptleistung zuerkannt wurde oder denen ein besonderer sozialer Dienst gewährt wird und die weder als Versicherte noch als Angehörige Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ersatz von Fahrtkosten

Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Anspruch auf eine Hauptleistung geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt wurde, sind die Fahrtkosten zu ersetzen, wenn nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften diese Kosten übernommen werden.

 

Weiterführende Informationen beim Amt der Oö. Landesregierung

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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