Bezirkshauptmannschaft Ried
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Geflügelpest

Aktuelle Situation, Pflichten der Tierhalter:innen und Rechtsgrundlagen

Allgemeines

Geflügelpest (Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) ist eine Erkrankung der Vögel, die durch Influenza A Viren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Der Subtyp H5N1, der in Österreich nachgewiesen wurde, ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen.

Infektionen mit H5N1 beim Menschen sind in Europa bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

 

Aktuelle Situation

Seit Jahresende 2022 wurden in mehreren Bundesländern diverse Ausbrüche von Geflügelpest bestätigt. Betroffen sind nicht nur Wildvögel, das Virus wurde auch in Hobbygeflügelhaltungen und landwirtschaftlichen Geflügelbetrieben nachgewiesen.

Besonders für Puten und Hühner ist die Geflügelpest sehr bedrohlich. Enten und Gänse können sich auch infizieren, zeigen aber oft keine Symptome und spielen somit in der Verbreitung der Krankheit eine wesentliche Rolle. Auch heimische Wildvögel, allen voran Wildenten und -gänse, tragen zur Ausbreitung des Virus bei.

Mit der 4. Novelle der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 350/2023 wurden in Österreich Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt. Darunter fallen in Oberösterreich Gemeinden der Bezirke Perg, Steyr-Land und Linz-Land sowie die Stadt Steyr. Das restliche Oberösterreich und somit der Bezirk Ried gilt weiterhin als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko.

 

Pflichten der Tierhalter:innen in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest Risiko

  • Enten und Gänsen werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein Kontakt nicht möglich ist.
  • In Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegenüber Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

 

Allgemeine Meldepflichten

  • Beim Fund von toten Wasser- oder Greifvögeln ist der Fundort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
  • Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

Es wird daher die Dringlichkeit der Einhaltung der Maßnahmen und erhöhte Vorsicht der Bürger:innen in Bezug auf die Haltung von und den Umgang mit Geflügel betont!

Weiterführende Informationen

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